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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0654
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§ 13. Der LagerpLatz der Fähre im Ruhezustand und für die Berg- und
Talschiffahrt ist auf dem linken Ufer bei Schlierbach. Die Fähre darf also
auf dem rechten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhalten, als zum Ein-
und Ausladen erforderlich ist.

§ 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich
ein lKchiff, Schiffszug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, datz ein Zu-
sammentreffen der letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen
zu befürchten ist.

Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden an Ler Fähre auf eine
nach der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober- und unterhalb Wasser-
schaupfähle errichtet. Sobald das Schiff oder das Vorderteil des FlotzeS
diese Wahrschau erreicht hat, ist der Führer verpflichtet, das Fahrwasser frei
zu halten, bezw. unverzüglich frei zu machen.

§ 15. Alle Handlungen, welche die Ueberfahrt erschweren, die Ueberfah-
renden belästigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährleute haben für Erhaltung und Ordnung der Sicherheit deS
Verkehrs bei der Ueberfahrt zu wachen; anständiges und HÜfliches Betragen
wird denselben zur Pflicht gemacht.

Beschwerden hierwegen gehen an das Grotzh. Bezirksamt.

§ 16. Die bestehende Taxordnung bom 12. Dezernber 1874 bildet einen
Bestandteil dieser Fährordnung.

Abänderungen der Taxe unterliegen bezirtsamtlicher Genehmigung.

Das Sicherheitspersonal des Staats und der Gemeinden, die Bedienste-
ten der Großh. Rheinbau-, sowie der Grotzh. Wasser- und Straßenbauinspek-
tion und die Soldaten im Dienste sind taxfrei.

§ 17. Die Bestimmiungen 'der §§ 4—H rc., 8—12, 14, 15, 16 sowte die
Taxo'rdnung sind mit Plakattafeln auf der Koften der Unternehmer an bei-
den Ufern anzuschlagen.

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden ge-
mätz § 153 P.-St.-G.-B. bezw. 134 a desselben mit Geld bis 150 Mark bezw.
Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

I. Zusatz bezüglich des Betriebes der Drahtseilführe.

§ 1. Wenn der Betrieb der Gierfähre infolge hohen Wasserstandes oder
sonstiger Ursachen eingestellt und dieselbe abgeführt ist, wird die oberhalb
errichtete Drahtseilfähre für die Personen- und Gepäckbeförderung in Be-
trieb genommen.

Derselbe darf solange fortgesetzt werden, bis der Leinpfad auf dem rech-
ten Ufer unter Wasser kommt.

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, sowie in den frühen
Morgen- un-d späten Abendstunden dann gestattet, wenu> Mond- bder Ster-
nenihelle besteht.

8 2. Zum Betrieb der Drahtseilfähre ist ein solider, gut ausgerüsteter
Nachen zu verwenden, an welchem aus der Jnnenfeite links und rechts an ge-
eigneter Stelle dre höchfte Anzahl der Personen bezeichnet ift, welche auf ein»
mal übergesetzt werden dürfen. Diese Anzahl wird durch die technische Be-
höroe festgesetzt.

8 3. Jm Hinterteile des Nachens beim Standorte des Fährmanns mutz
ständig ein Rettungsring (Korkring) mit Leine vorhanden seiu.

8 4. Jm allgemeinen finden alle einschlägigen Bestimmungen der Fähr-
ordnung für die Gierfähre auch für die Drahtseilsähre Anwendung.

H. Zusatz bezüglich des Betriebes der Gierfähre.

8 1- Bei Wasserständen des Neckars unter 1,40 Meter am Heidelberger
Pegel darf die Einrichtung der Drahtseilfähre (Ouer- und Treibseil) mit
Laufrolle auch zum Neberführen der Nähe benützt werden.

Bei starkem Talwind, bei Südost- und Südwestwind und bei Gewittern
mutz jedoch die Nähe an der Gierkette befestigt bleibcn.

8 2. Der Wasserstand von 1,40 Meter am Heidelberger Pegel ist an der
Ueberfahrtsstelle auf beiden Ufern in deutlicher Weise zu vermerken.
 
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