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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0657
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Zuv NachtAert, >d. h. e'ine. lhaübe Stu-nlde nach SonnenunterMND >bis eine
haMbe Stunde vor Sonnenaufgang lbetrcigt die Taxe daH Dappelte der Tages-
taxe.

Das Wasserlbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzniannschaft im
Dienst Haibein die Berechtiguntz znr unentge'ltlichen Uebersahrt.

§ 6. Je'de einzelne Person hat >das Recht anf sofortiges Uelbersehen von
einem Ufer aus 'das andere. Die Passagiere haben sich während der Fahrt
vulhig zu verhalten. Betrunkkene 'dürsen nicht au'sgenommen werlden.

§ 7. Jm Hinterteile >des Nachens ibeim Standorte des Fährmanns mutz
ständig ein Rettungsr'ing (Korlring) mit Leine vorhaNden sein.

ß 8. Die höchst zulässige Zahl der Passagiere ist nach GenehmignNg
GroA. Rhein>bauinispeltion an vem Nachen ersichtlich angubringen. Die
Nachen sind in> gutem Stand zn halten und vor Jnibetrielbnahme, sow'ie perio^
difch zu nnters'uchen.

Zur Be'dienung «dürfen nur erwachsene und des Geschälfts hiinreichend
?un?dige Personen verwendet werden.

§ 9. ZuwiderhanNungen wevden gemätz H 184 a P.-St.-G.-B. an GeAd
lbis zu 150 Mavk urüd gemätz 153 P.-St.-iG.-B. an Geld !bis zu 50 Mark
vder mit Hast kbis zu 8 Tagen bestraft.

§ 10. Die ortspolizeiliche Voch'christ vom 28. Jnli 1884 wird ausgehoben.

Das Anlantden von Booten an den Uelberfahrtstreppen der Rohrmann-
schen Fähre zu 'beiden Seiten des NecKars ist verboten. Znwiiderhandlun-gen
wevden gemätz 8 108 Zifs. 5 P.-St.-G.-B. Ibestrast. (Versügunig Gr. Be-
zirkAamts vom 6. Iuni 1905 Nr. 21 522).

4. Fährordnung für die NachsnübsrfahrL unksrhald
dsr Neusn Nrücke

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1904 auf Grund deS Z 134 a P.-St.-G.-B-

§ 1. Die Fahrtaxe wird für jede Person aus 5 Pfennig festgesetzt.

Das Wasserbaupersonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft
im Dienste haben die Berechtigung zur unentgeltlichen Uedersahrt.

8 2. Bei Wasserständen über 2 Meter am Heidelberger Pegel sind die
Uebersahrten einzustellen. Die Höhe des Wasserstandes von 2 Meter ist an
beiden Anlagestellen durch eine Marke dem Publikum kenntlich gemacht.

Auch bei dichtem Nebel und Sturm, sowie bei Eistreiben ist die Ueber-
fahrt untersagt.

8 3. Die tägliche Fahrzeit beginnt morgens eine Stunde vor Sonnen-
aufgang und endet eine Stunde nach Sonnenuntergang.

8 4. Uebergesetzt werden dürfen nur Personen, Hunde, Handgepäck und
Arbeitsgeschirr.

8 5. Jede Person hat Anspruch auf sofortiges Uebersetzen von einem
Ufer zum anderen.

Die Fahrgäste haben sich während der Fahrt ruhig zu verhalten; Be-
lrunkene dürfen nicht übergesetzt werden.

8 6. Die höchste zulässige Zahl der Fahrgäste ist nach Feststellung der
Großh. Rheinbauinspektion in Mannheim an dem Nachen deutlich sichtbar
anzuschreiben. Der Nachen ist stets in gutem Austand zu erhalten und vor
der Inbetriebnahme, sowie während des Betriebes alljährlich auf seine Be-
triebssicherheit und Ausrüstung zu untersuchen. Die Führung des Nachens
ist durch einen der Fährinhaber selbst zn bewirken. Stellvertreter werden
nur dann zugelassen, wenn sie zuvor der Polizeibehörde namhaft gemacht
worden sind und der Nachweis erbracht worden ist, datz sie zur Führung des
Nachens befähigt sind.

8 7. Die Schuhhütte am rechtsseitigen Vorland ist seitens der Fährin-
haber abzuführen, sobald das steigende Wasser der Uferkante stch nähert und
noch ini Steigen begiuffen ist, sowie bei Frost, sobald und solange der Neckar
Eis führt oder Eisstand eingctreten ist.
 
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