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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0658
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Die Zugänge und Treppen zur Fähre sind jederzeit, insbesondere auch
bei nafsem Wetter und bei Glatteis, in gutem Zustand zu erhalten.

§ 8. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 134 a P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

8. Nrckarvorland-Ordnung.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. September 1900 aus Grund des § 149 Ziff. 6

Gew.-Ordg.

Gebiet.

§ 1. Die beiderfeitigen Neckarvorländer — links, von -er Bauamtsgaffe
bis zur neuen Brücke, rechts, Vom Aufgang zur „Philofophenhöhe" bis zu
Kilometer 25,920 unterhalb der neuen Brücke — dienen teilweise zum Ein-
und Ausladen von Gütern Materialien rc., sowie zur Lagerung derselben
und unterliegen als Zubehörden des Flußhafengebietes den Vorschriften der
Hafenpolizeiordnung für Heidelberg vom> 27. Juli 1900 sowie den nachstehen-
den Bestimmungen:

V e r w a l t u n g.

§ 2. Die Verwaltung der Ein- und Auslade- und der Lagerplätze, sowie
die Handhabung der Ordnung daselbst steht der Stadtgemeinde Heidelberg
zu, Welche das erforderliche Auffichtspersonal bestellt.

Das Ein- und Ausladen.

§ 3. Sämtliche Schiffer und Flößer, welche zum Zwecke des Aus- und
Einladens an diesen Neckarvorländern anlegen wollen, haben sich unter
Vorlage der auf die Ladung Bezug habenden Papiere beim städtischen Ver-
walter anzumelden, dem auf Verlangen die übrigen Schiffspapiere (SchiffS-
atteste, Eichschein, Patente, Dienst- und Arbeitsbücher der Mannfchast und
die Quittungskarten rc.) vorzulegen sind.

Dieser weist die Plätze zum Anlegen, Laden und Löschen der Schiffe,
sowie zum Lagern an.

Ohne schriftliche Erlaubnis des städtisHen Verwalters darf kein Schiff
ausgeladen werden.

8 4. Liegen nicht triftige Gründe zu einer Abweichung vor, so erfolgt
die Anweisung der Plätze iür das Anlegen, Laden und Entladen der Schiffe
nach der Reihenfolge der Anmeldungen.

8 5. Das Aus- und Einladegeschäft muß unaufhaltsam vor sich gehen;
für se 50 Tonnen Ladung werden 24 Arbeitsstunden festgesetzt.

Die Frist wird dem Schiffsherr bei der Anmeldung fchriftlich eröffnet.

Mauerfteine dürfen nur in Gegenwart der vereidigten Steinsetzer aus-
geladen werden.

Auch können mehr als zwei Schiffe mit Mauersteinen gleichzeitig nicht
zur Entladung gelangen. Beim Ausladen der Mauerfteine dürfen mehr alV
zwei Ausladestege bei einem Schiffe nicht benützt werden.

8 6. Für das Aus- und Einladen der Schiffe, fowie für die Abfuhr von
den Lagerplätzen werden die Zeiten wie folgt feftgesetzt:

I:n Sommer
vom 1. März bis 31. Oktober
Vormittags 6—12 Uhr. Nachmittags 1'X:—7 Uhr

Jm Winter

vom 1. November bis 28. Februar
Vornnttags 7—12 Uhr, Nachmittags Il^—5 Uhr.

Besondere Ausnabmen können nur mit Zustimmung des städtifchen Vcr-
walters zugelassen werden.

8 ^ Wird die aus dem Anmeldeschein bezeichnete Frist nicht eingehalten,
so kann die Entsernung des Sänsses von der Anlandestelle verfügt und da?
vorgemerkte nächstsolgende Sclnss znr vollständigen Aus- und Einladung zu-
aelassen werden.
 
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