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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0659
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§ 8. Wird bei vorgeschriebener Entlade- oder Ladesrist der eingetragene
Zeitpunkt nicht eingehalten, so wird für jede angefangene Stunde Verzöge-
rung eine Gebühr von 1 Mark für ein Schiff durch den Verwalter erhoben.

§ 9. Für die Benützung der Neckarvorländer zum Be- oder Entladen
von Schiffen, Flößen u. dergl., sowie zum Lagern gilt der angeschlossene
Tarif.

§ 10. Der städtische Verwalter erhebt gegen Ouittung die Gebühren für
das Ent- oder Beladen der Schiffe, sowie das Lagern. Die Gegenstände
dürfen nicht abgefahren werden, so lange die Gebühren nicht bezahlt sind.

H 11. Dem mit der Kontrolle betrauten städtischen Beamten sind auf
dessen Berlangen die Gebührenquittungen vorzuzeigen und die von ihm ge-
wünschten Auskünfte zu erteilen.

§ 12. Die in den Mfulhrwagen sowie auf den U'feübösch'ungen verloren
gegangenen, von dem Eigentümer nicht ausgelesenen Materialien werden
als herrenloses Gut gesammelt, aus den städtischen Lagerplatz verbracht und
zu Gunsten der Stadtgemeinde verwertet.

Die Lagerung.

§ 13. Die Stadtgemeinde ü'bernimmt für die auf den Neckarvorländern
gelagerten Güter keine Verantwortlichkeit. Eine Bewachung dieser Gegen-
stände seitens der Stadtgemeinde findet nicht statt.

Die Gestattung der Lagerung ist jederzeit widerruflich, unü wenn es im
öffentlichen Jnteresse notwendig wird, müssen die Vorländer auch sonst jeder-
zeit auf Anordnung der zuständigen Behörde geräumt werden.

Werden die gelagerten Güter nicht binnen einer Woche nach erfolgtem
Widerrufe weggeschafft, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, diese Güter auf
Kosten der Eigentümer zu entfernen und in einem Lagerhause niederlegen
zu lassen.

Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung in einem Lagerhause, so wer-
den solche öffentlich versteigert und es erhält der Besitzer den Erlös nach Ab-
zug des Lagergeldes und der sonst erwachsenen Kosten.

8 14. Das Entladen sowie dgs Lagern feuergefährlicher Stoffe — «be-
zeichnet in § 38 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flötzerei auf dem
Neckar vom 16. April 1894" — ist auf den beiderseitigen Neckarvorländern
imtersagt.

8 15. Das Vorland von der Bauamtsgasse bis zur Ziegelgasse ist als
Ein- und Ausladestätte für Brennholz, Hopfenstangen, Holzschnitttvaren.
Kaufmannsgüter, Rinden, Heu, Stroh und Rohprodukte bestimmt. Aus-
nahmsweise können hier auch Hopfenstangen gelagert werden. Sobald die
Bedarfszeit von Hopfenstangen vorüber ist — spätesrens mit Ablauf des
Monats Mai — müssen sämtliche Stangen von rhren Plätzen geräumt oder
auf einen vom städtischen Verwalter zu bestimmenden Platz verbracht werden.

§ 16. Das Vorland von der Ziegelgasse bis zur neuen Brücke dient zum
Ausladen und zum Lagern von Mauersteinen, Backsteinen, Bauholz, Flotz-
holz, Stangen, Holzschnittwaren und Rohprodukten.

8 17. Das Vorland auf der Neuenheimer Seite vom Aufgang zur Phi-
losophenhöhe (Landstratze Nr. 42) bis zu Kilometer 25,920 unterhalb der
ueuen Brücke dient zum Ausladen und zum Lagern von Mauersteinen, Back-
steinen, Kies, Sand, diversen Hölzern und Staugen, Holzschnittwaren und
dergleichen.

8 18. Die Wasserschacht ln an den beiderseitigen Ufern können als
bagerplätze nicht verwendet werden,

8 19. Der städtischen Verwaltuugsbehörde ist es jedoch unbenommen.
auch Abtveichungen hiervon anzuordnen oder zuzulassen, wenn und soweit es
l-e eigentliche Zweckbestimmung der Vorländer gestattet.

8 20. Die Bruchsteine sind in regelmätzigen Figuren von 1,20 Meter
Hohe, 4(2 Meter Breite, 5 Meter Diese aufzusetzen.

Sand uud Kies müsseu in Daufeu von regelmätziger Grün'dfläche und
'On mindestens Meter Höhe gelagert werden.
 
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