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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0660
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168

Das Brennholz darf nur auf 3Z4 Meter Höhe gesetzt werden.

An den Mauerftein-Figuren sind die Namen der Verkäufer oder der
Eigentümer sichtbar anizubringen. An den Holzschichten sind die Namen der
Verkaufer, sowie die von denselben beftimmten Verkaufstzreise mrt schlwarzer
Farbe deutlich anguschreiben.

§ 21. Zur Vermessung und zum Aufsetzen der ausgeladenen Steine
nach den vorgeschriebenen Figuren, ebenso zur Vermessung des ausgeladenen
Brennholzes dürfen nur die vom Stadtrate bestellten und vom Großh.
Bezirksamte verpflichteten Steinaufsetzer und Holzmesser verwendet werden.
Hierfür werden folgende Gebühren festgesetzt:

Die Steinaufsetzer von jedem aufgesetzten Kubikmeter Steine 15 Pfg.

Die Holzmesser von jedem vermessenen Ster Brennholz . . 30 Pfg.

Die Holzmesser haüen das Einlegen in die Stevmatze ohne besondere
Vergütung mitzubesorgen.

Diese Gebühren sind sofort nach beendigter Vermessuny zahlbar, und
zwar die Setzgebühren für Steine von dem anbringenden Schiffer nach er-
folgter Entladung, die Vermessungsgebühr für Holz vom Käufer.

Anderen Personen ist das Messen von Steinen oder Brennholz auf dem
städtischen Vorland untersagt.

22. Steinbruchbesitzer und Steinhändler kann die Ansuhr, Entladung
und Lagerung von mehr als dre i Schiffsladungen Mauersteinen untersagt
werden.

§ 23. Die Befugnis, den Platz für das Lagern von Gegenständen zu be-
stimmen, fteht ausschließlich dem städtischen Verwalter zu und es kann der
angewiesene Platz nicht mit dem Bemerken ausgeschlagen werden, daß ein
beffer gelegener zur Verfügung stehe.

§ 24. Etwaige Beschwerden gegen getroffene Anordnungen sind beim
Stadtrate schristlich vorzubringen.

§ 25. Uebertretungen der Lauerordnung werden bezüglich des § 9 nach § 2
des Gesetzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen
nach § 149 Ziff. 6 der Gewerbe-Ordnung an Geld bis zu 30 Mark, oder ilti
Falle des Unvermögens, mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

§ 26. Mit dem Jnkrasttreten dieser Vorland-Ordnung werden die
Holzmarkt- und Lauerordnung vom 13. Dezember 1893 und die den § 13 der
letzteren abändernde ortspolizeiliche Vorschrist vom 10. März 1899 aufge-
hoben.

Tarif.

Von allen Gegenständen, welche an den Lagerplätzen oder cm Userstellen,
die Gemeindeeigentum sind, ausgeladen lverden, mutz der Verkäufer, oder,
wenn solche schon verkauft hierher gebracht werden, der Käufer an den städt.
Verwalter folgende Gebühren entrichten:

1. für einen Stamm Holz bezw. Vorläufer von 8 bis mit

10 Meter Länge.3 Pfg.

für einen Stamm Holz von 10 bis 15 Meter Länge . ^O Pfg.

für einen Stamm Holz von 15 bis 20 Meter Länge . 15 Pfg.

für einen Stamm Holz von über 20 Meter Länge . . 25 Pfg.

2. für 1 Kubikmeter geschnittenes Bauholz .... 15 Pfg.

3. für 100 Stück tannene oder forlene Borde .... 30 Pfg.

4. für 100 Stück Schlaufdielen oder eichene Borde ... 45 Pfg.

5. für 100 Stück Rahmenschenkel oder Faßdauben ... 25 Pfg.

6. für 100 Stück Latten.15 Pfg.

7. für 100 Stück Hopfensiangen oder Rippenstücke ... 35 Psg.

8. sür 100 Stück Truderftangen, Wagnerholz .... 20 Pfg.

9. für 100 Stück Bohnensiecken, Rebstocke, Reise ... 10 Pfg.

10. für 100 Stück Normalwellen.30 Pfg.

11. für 100 Bund Schälwellen.20 Pfg.

12. für einen Ster Brennholz und Klappern .... 10 Pfg.

13. siir 100 Kilogramm Holzkohlen.10 Ps9-
 
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