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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0662
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II. SerliVpolireMche,
geretrllche unc! zonstlge (lorschrltten.

Die Urbrrwachung der von Privatprrsonrn grgrn Enlgrlt in
Pflrge gegebenen Nindrr.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22.August1889 auf Grund des § 98uP.-St.-GB.

§ 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege
gegeben werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vorder Auf -
nahme unter Vorlage der den Personenftand festftellenden Urkunde die
Genehmigung der Ortspolizeibehörde hiezu einzuholen. Diese Genehmigung
wivd nur erteilt, wenn der Pfleger bezüglich seines Leumunds, seiner Fa-
milien-, Erwevbs-, Wohnungs- und sonftigen Verhältnisse die Garantie dafür
bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige Pslege und Fürsorge zu Teil wird.

Die Pfleger erhalten eine Genehmigungsurkunde, worauf der Narne deS
Kindes bezeichnet ist und die wesentlichen Beftimmungen dieser Verordnung
und eine bezirksärztliche Belehrung über Ernährung und Pflege der Kinder
enthalten sind, deren genaue Beachtung den Pflegeeltern besonders zur
Pflicht gemacht wird.

Die Bürgermeifter-Aemter haben die erforderliche Anzahl Jmprefsen zu
beschaffen und den Pslegern bei Genehmigung «der Pflege unentgeltlich ab-
zugeben.

8 2. Aendert der Pfleger seinen Wohnfitz oder seine Wohnung, oder
wird das Pslegeverhältnis durch Entlassung des Kindes aus der Pflege auf-
gehoben, so hat er dies binnen 3 Tagen der Ortspolizeibehörde an-
zuzeigen.

Jm Falle das Pslegekind ftirbt, hat der Pfleger den
Tod unverzüglich dem Leichenschauer (8 3 der Verordnung vom
16. Dezember 1875, die sanitätspolizeilichen Maßregeln inbezug auf Leichen-
und Begräbnisftätten betr.) und der Ortspolizeibehörde an-
z u z e i g e n.

8 3. Die Ortspolizeibehörde verlässigt fich von Zeit zu Zeit über das
Befinden des Pflegekindes und die Art seiner Abwartung, veranlatzt die so-
sortige Abstellung etwaiger Mißstände und zieht geeignetensalls die erteilte
Genehmigung wieder zurück.

8 4. Die Pfleger sind verpflichtet, den Bezirksräten, den Mitgliedern
Ler Ärmenbehörde, in Orten, wo Jrauenvereine bestehen, die die Ueber-
wachung der Pflegekinder übernommen haben, den Mitgliedevn dieser Ver-
eine, der Ortspolizeibehörde und den von ihr bÄruftragten Personen jederzeit
den Zutritt zu der Wohnung des Pslegekindes zu gewähren und jede ge-
forderte Auskunst zu erteilen.

Der Pfleger ist verpflichtet, im Falle 'wirklichev
Erkrankung des Kin'des einen approbierten Arzt beG
z u z i e h e n.

8 ö. Ueber die in der Gemeinde gegen Entgelt in Pflege gegebenen
Kinder unter 7 Jahren hat die Ortspolizeibehörde ein Verzeichnis nach einem
vom Bezirksamt festzustellenden Schema zu führen und jeweils aus 15. Ja-
nuar und 15. Fuli eine Abschrrft hievon dem Bezirksamte vorzulegen.

8 6. Pfleger, welche den Bestimmungen dieser Vorschrift zuwider-
handeln, werden an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tageu
beftraft.
 
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