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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0664
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D<rs Hcruptrohr soll mindestens 20 Zentimeter weit sein; doch ist bei ge-
nügender Wasserspülung eine geringere Weite zulässig.

4. Das Fallrohr ist nach oben als Dunstrohr von gleicher Weite und in
gleichem Material oder in Zinkblech tunlichst in gestreckter, senkrechter Rich-
tung über Dach und so hoch zu führen, datz die Fenster zu Wohnungen von
den Ausströmungen nicht erreicht werden.

Bei Neubauten oder grötzeren Umbauten kann die Baupolizeibehörde
die Herstellung eines weiteren Dunstabguges verlangen, welcher vom unteren
Ende des Fallrohres bis zum Küchenkamin und an diesen angelehnt über
Dach zu führen ist.

5. Alle Bestandteile des Pissoirs, welche der Benetzung ausgesetzt sind,
wie Rinnen, Böden und Wände (letztere auf eine Höhe von mindestens 1,50
Meter über Boden), sind aus wasserdichtem, nicht porösem Material mit
möglichst glatter Oberfläche und in genügendem Gefälle herzustellen. Kom-
men Pissoirs gegen Wände von Wohnräumen, oder gegen Grenz- und
Scheidewände zu liegen, so ist eine mindestens 1,50 Meter hohe wasserdichte
Jsolierwand vorzumauern. Die Einläufe des Pissoirs sind mit Wasserver«
schlutz zu versehen.

§ 75. Tonnensystem.

Für Aborte, welche nach dem Tonnensystem angelegt werden, greifen
folgende Bestirnmungen Platz:

1. Das Fallrohr ist durch ein gutschlietzendes gutzeisernes Schiebevohr
mit der Tonne zu verbinden. Die Anbringunig eines Syphons ist zulässig.

2. Die Tonnen müssen aus verzinktem oder beiderseits mit Oelfarbe
gestrichenem Eisenblech gefertigt sein. Jhre Grötze, Form und Verschraubung
muß der polizeilich genehmigten Normalzeichnung genau entsprechen, welche
sich auf dem städtischen Tiefbauamte befindet.

3. An der Tonne muß ein Ueberlaufröhrchen angeLracht sein, durch
welches die Flüssigkeit in ein daneben zu stellendes Ueberlaufbecken abflietzen
kann. Dieses Röhrchen ist durch einen an der Jnnenseite der Tonne ange-
brachten Seiher gegen Verftopfung zu schützen.

4. Für jede Abortanlage müssen die nötigen Wechse'ltonnen vorhan-
den sein.

5. Pumptonnen müssen mit einem Mannloche und mit einem lustdicht
eingesetzten, bis auf den Boden der Tonne reichenden Entleerungsrohre ver-
sehen sein, welch' letzteres ein passendes Gewinde zum Anschrauben des Ent-
leerungsschlauches der städtischen Abfuhranstalt besitzen mutz. Die aufge-
stellten Pumptonnen müssen von allen Seiten frei zugänglich sein.

6. Jede Tonne mutz an solchem Orte zum Gebrauch aufgestellt sein, datz
ste leicht entfernt und mit der Wechseltonne vertauscht, bezw. leicht <entleert
werden kann. Der Boden, auf welchem die Tonne steht, mutz zementiert
oder asphaltiert und mit einer Sammelvertiefung für das Ueberlauf- und
Schwenkwasser versehen sein, nach welcher von allen Seiten Gefälle zu geben
ist. Die Wände des Tonnenraumes müssen auf eine Höhe von mindestens
30 Zentimeter über Boden mit Zement wasserdicht verputzt sein.

Bei Neubauten sind die Tonnenräume von den Jnnenräumen deS Hau-
ses möglichst luftdicht aüzuschlietzen, direkt von autzen zugänglich zu machen
und in Grötze und Höhenlage derart anzule-gen, datz für den Tonnenappavat
und seine Bedienung genügend Raum vorhanden ist und die letztere rasch und
leicht ausgeführt werden kann.

^76. Abortgruben.

t. Abortgruben sind autzerhalb der Gebäude, von den Grundmauern
derselben vollständig isoliert und von der Jnnenseite der Grubenwand gemef-
sen mindeftens 3 Meter von Brunnenschachten, Brunnenstuben und Wasser-
leitungsröhren und 1,50 Meter von der Nachbargrenze entfernt anzulegen.

2. Der Rauminhalt einer Abortgrube darf für vier oder weniger Aborte
hochstens sechs, im übrigen hüchstens zehn Kubikmeter betragen.

3. Die Abortgruben sind vollständig wasserdicht und tunlichst luftdictzt
he'rzustellen, und in diesem Zustande sorgsältig zu unterhalten.
 
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