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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0667
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§ 9. Bei dcm Rcinigen hnt der Knminfeger zugleich auf schadhafte
Stellcn oder borschriftswidrige Beschaffenheit der Kamine oder Feuerein-
richtungen, sowie auf sonstige feuergefährliche Verhältnisse genau zu achten.
Etwaige Mängel sind von ihm sogleich dem Besitzer der Feuerungsanlage
zur Kenntnis zu bringen und der Ortspolizeibehörde anzuzeigen, welche die
nötige Einleitung zur Beseitigung zu treffen hat. Erscheinen beim nächsten
Reinigen die gerügten Mängel nicht beseitigt, so hat der Kaminseger das
Bezirksamt hiervon in Kenntnis zu setzen.

Ueber Mängel, welche eine unmittelbare Feuersgefahr bedingen, ist je-
weils sofort auch dem Bezirksamt Anzeige zu machen.

§ 10. Autzer seinem 'Bezirk darf der Kaminfeger die in seinen Berufs-
kreis fallenden Verrichtungen nur dann vornehmen, wenn er vorübergehend
<rls Stellvertreter bestellt ist (§7) oder von dem betreffenden Bezirksamt
besonders berufen wird.

§ 11. Der Kaminfeger hat die ihm obliegenden Geschäfte entweder selbsl
vorzunehmen oder durch einen zuverlässigen Gehilfen vornehmen zu lassen.

Jm Falle der Verwendung von Gehilfen bleibt der Kaminfeger sür vor-
schriftsmätzige und geordnete Besorgung der Verrichtungen durch dieselben
jeder Zeit verantwortlich; er hat daher die Arbeit der Gehilfen sorgsältig zu
überwachen, sowie dafür zu sorgen, datz dieselben den Hausbesitzern und deren
Stellvertretern gegenüber jederzeit ein angemessenes Benehmen einhalten.

Die Gehilfen müssen gut beleumundet sein und die für ihr Geschäft er-
forderliche Gewandtheit besitzen.

Gehilfen, welche sich als vorbezeichneten Anforderungen nicht genügend
erweisen, hat der Kaminfeger sofort aus seinem Dienste zu entlassen.

Das Reinigen durch Lehrlinge darf nur unter persönlicher Anwesenheit
und Aufsicht des Meisters oder eines tüchtigen Gehilfen geschehen.

Mindestens einmal im Jahr ist jedes Kamin gelegentlich des ReinigenS
desselben durch den Kaminfeger selbst oder wenigstens unter seiner unmittel-
baren personlichen Leitung mit Zuhilfenahme eines Lichts einer gründlichen
Untersuchung zu unterziehen.

Z 12. Die für sein Geschäft erforderlichen Werkzeuge hat der Kaminfe-
ger stets in gutem Zustande zu erhalten und auf Verlangen jederzeit der
Polizeibehörde oder deren Organen vorzuzeigen.

§ 13. Das Reiniguntzsgeschäft (§8) hat sich auf die Kamine, Rauch-
fänge und Hurten, ferner auf diejenigen Rohre, welche als Fortsetzung von
Ofenröhren in weiten Kaminen zur Verbesserung des Zuges der Oefen ein-
geführt sind (d. h. die Knie- und senkrecht in den weiten Kaminen emporge-
führten Rohrstücke) und auf die Feuerzüge der Herde zu erstrecken.

Dabei ist insbesondere folgendes zu beachten:

1. Die bezeichneten Feuerungsanlagen müssen vom Rutz vollständig ge-
reinigt werden.

2. Die weiten Kamine sind bis über das Dach hinaus zu besteigen, der
Rutz mit einer eisernen Scharre sorgfältig abzukratzen und mit einem guten
Besen sauber abzukehren, sowie etwaige Absätze im Kamin, auf welchen sich
Rutz ansammelt, gehörig zu reinigen.

3. Zum Reinigen der engen Kamine sind Pumpbesen zu verwenden. Wo
sich Glanzrutz gebildet hat, ist zur Entfernung desselben das Kamin auszu-
brennen.

4. Nach dem Reinigen ist Rutz und losgefallener Verputz aus den Ka-
minen in das vom Hausbewohner bereit zu haltende Gefätz zu schaffen und
sind die etwa herausgenomnnnen Rohre wieder einzusetzen.

Auch sind Putztürckxn und Aussteigladen wieder sorgfältig zu schlietzen.

Finden sich unverschlossene Rohröffnungen in Kaminen vor, so ist die
Anbringung von Berschluhlapseln zu verlangen.

^ 14. Jst nach 13 Ziff. 3 das Ausbrennen des Kamins erforderlich,
so hat der Kaminfeger den Hauseigentümer hiervon in Kenntnis zu fetzen
und sich mit demselben über den Tag der Vornahme des Gesckäfts zu ver-
 
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