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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0668
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ständigen. Das Ausbrennen hat unter persönkicher Leitung deS MeisterS
und mit Beachtung nachstehender Vorsichtsmatzre-geln zu geschehen:

1. Es ist rechtzeitig vorher durch den Kaminfeger der OrtspolizeiLehörde
von dem Vorhaben Anzeige zu machen, damit diese die Nachbarn txrvon be-
nachrichtigen und dieselben verantassen kann, alle Oeffnungen, durch welche
Funken einfallen können, sorgfältig zu verschlietzen.

Bei Staatsgebänden ist außerdem gleiche Anzeige der Bezirksbauinspek--
tion durch den Kaminfeger rechtzeitig zuvor zu erstat^n.

2. Während der Vornahme des Geschafts sind die Klappen der Ofen-
röhren und die Ofentüren verfchlossen zu halten und eine weiße Signalfahne
auf dem Dache aufzustecken.

3. Das auszubrennen.de Kamiin darf keine Risse ha'ben und wuH in gu-
tem baulichen Zustande sein. Die in dasselbe mündenden Ofenröhren -ür-
fen nicht schadhaft sein und keine leicht entzündlichen Gegenstände sich in
der Nähe befinden. Die Kaminputztürchen müssen verschloffen fein. Ueber
alle diese Punkte (1 bis 3) hat stch der Meister vor Beginn der Arbeit germu
zu verläfsigen.

4. Die Zeit für das Ausbrennen ist so zu wählen, datz das Geschäft biS
spätestens zwei Uhr nachmittags beendet ist. Das Ausbrennen darf an kei-
nem stürmischen Tage und weder bei großer Kälte noch 'bei anhaltender Hitze
geschehen.

Jn Gebäuden mit Stroh- oder Schindelbedachurrg soll Las Ausbrennen
nur in den Monaten November bis April dorgenommen werden.

5. Vor dem Beginn desselben sind die nötigen Vorsichtsmaßregeln zu
treffen, um dem hinausschlagenden oder überhandnehmenden Feuer durch
Verschluß der Oeffnungen des Kamins mit Pürtten oder eisernen Deckeln
ii. dergl. sogleich mit Erfolg begegnen zu können. Auch ist vom Hausbesitzer
ein zureichender Wassevvorrat iu das Haus und insbesondere in die Nähe
des Kamins zu schaffen. Auf dem Dach? ist eine Ueberwachung der Kamin-
ausmündung durch einen Gehilfen nötig, und in den Zwischenstockwerken
das Kamin durch eine zuverlässige Person zu beobachten. Jn 'besonders
gefährlichen Fällen, wie insbesondere auch beim Ausbrennen in Gebäuden
mit Stroh- und Schindelbedachung, ist für die Bereithaltung einer Spritze
sowie für den Beizug von Hilfsmannschaften Sorge zu tragen.

Jst in einem Gebäüde mit Stroh- oder Schindelbedachung das Ausbren-
nen ausnahmsweise (s. Ziff. 4 a. E.) in der Sommerzeit vorzunehmen, so
müffen außerdem nasse Tücher in der Nähe des Kamins außerhalb des Daches
aufgelegt und dieselben sortgesetzt mittelst einer Handspritze bespritzt werden.

6. Jst ein Kamin in das andere geführt, so muß zunächst das obere und
dann das untere ausgebrannt werden. Ebenso ift bei mehr als dreistöckigen
Häusern zuerst im oberen Stock mit Dachraum auszubreunen und dann erst
in dem unteren Stockwerke. Bei nebeneinanderliegenden Kaminen ist durch
sorgfältigen Abschluß Fürforge zu treffen, daß sich nicht beide gleichzeitig
entzünden.

7. Nach dem Ausbrennen ist das Kamin mit Kugel und Bürste zu durch-
ziehen. Auch ist vom Kaminfeger dafür zu forgen, daß das Kamin nach be-
endigtem Geschafte noch einige Zeit durch eine vom Hausbesitzer bestellte zu-
verlässige Person beobachtet wird.

8. Das zum Ausbrennen erforderliche Material hat der Kaminfeger auf
eigene Kosten zu stellcn, woraiif bei Festsetzung der Taxe für das Geschäft
Rücksicht zu nehmen ist.

^ lo. Ueber die Zeit der Reinigung wird besiimmt:

1. Küäx'nkani'ine sind alle drei Monate, wenn sie aber den Rauch von
drci oder mehr Ofenröhren — gleichviel in welchen Stockwerken — aufneh-
nicn, während der Ofenfeueriingszeit alle zwei Monate zu reinigen.

2. Kamine, wclche ausschließlich zu Oefen und anderen nur im Wintew
gebrauchten Feuerungs-Anlagen gehörcn, sind während der OfenfeUerungs-
zeit alle 2 Monate zu reinigen. Bei Kaminen von Luft-, Dampf-, Warm-
und Heißwasserheizungen hat während der Benützungszeit die Reinigung
alle Monatc stattzufinden.
 
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