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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0669
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3. Monatlich müssen yereinigt werden :

Die Kannne der Bäcker und Wurstler, die Küchenkamine bet Gastwirten
und ähnlichen Gewerben, die Kamine der Bierbrauer während der Brauzett,
der Brennereien, Trocken- oder Dörranstalten während der Gebrauchszeit.
Alle 2 Monate sind die Kamine der Schreinerwerkstätten zu reinigen. Die
Kamine der Schlosser- und Schmiedewerkstätten, sowi^ die Kcrmine sonstiger
Feuerarbeiter sind einmal jährlich zu reinigen (Ges.-Blatt 1889, S.
104).

Enge, sogen. russische Kamine unterliegen hinsichtlich der Zcvhl der Rei-
nitzungen den allgemeinen Bestimmuntzen.

5. Kamine, welche ausschlietzlich für Badezimmer oder welche sür Wasch-
und Backöfen dicnen, die nur zeitweise benützt werden, sind jährlich zweimal
zu reinigen.

6. Fabrikkamine, welche umbaut sind oder in der Nähe von Gebäuden
stehen, sind zweimal, sreistehende Fabrikkamine jährlich einmal zu reinigen.

Wenn die Vornahme der Reiniguntz eine besondere Störung deK Fabrik-
betriebes verursacht und nachgewiesen wivd, daß sich bei dem sehr starLen
Zuge des 'Kamins kein Rutz, noch weniger Glanzrutz ansetzt, kann das Be-
zirksamt die Zahl der Reinigungen noch weiter herabsetzen oder bei gut er-
haltenen, ganz freistehenden Kaminen auch dem Eigentümer die Besorgung
der Reiniyuntz überlassen.

Jn letzterem Falle genügt eine jährlich einmal vorzunehmende Unter-
suchung des Kamins durch den Feuevschauer unter Mitwirkung des Kamin-
fegers.

Die Reinigung ist in der Zeit vom. 1. Oktober bis 1. April von mvrgens
7 bis abends 5 Uhr, in den> übrigen Monaten von 6 Uhr morgens 'bis 7 Uhr
abends vorzunehmen.

8. Mit Rücksicht auf den starken Gebrauch, aus die Verwendung stark
vutzenden Brennmaterials und auf die baüliche Anlage der Kamine kann
durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschrist die Vornahme einer grötzeven
Zahl von Reinigungen angeordnet und können die in Zifser 7 festgesetzten
Tagesstunden anders bestimmt wevden.

9. Der Kaminseger ist verpflichtet, aus ausdrückliches Verlan-
gen des Gebäudebesitzers oder dessen Stellvertreters die Kamine auch öfter,
als vorgeschrieben, zu reinigen.

8 16. Bei Kaminen, welche nicht benützt werden, ist. solange dies der
Fall ist, eine vegelmätzige Reiniguntz nicht geboten; dieselben sind übrigens
dann, wenn sie nicht ganz unbrauchbar gemacht, oder die betreffen'den Ge-
bäude nicht ganz autzer Gebrauch gesetzt sind, jedenfalls einmal des Jahres
durch 'den Kaminseger genau zu untersuchen.

8 17. Den Wetzinn der vorschriftsmützitzen Reinigung hat der Karnin-
feger den Hausbewohnern so zeitig anzukündigen, datz diese ihre häuslichen
Geschäfte darnach einrichten können.

An dem Bollzug des Reinigungsgeschäfts darf der Kaminfeger ohne
ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern nicht gehindert werden.

8 18. Bei vollständiger Neuaufführung von Kaminen, sowie bei Aus-
besscrung und teilweiser Erneuerrlng der Kamine unter Dach hat der Ka-
minseger diesclben, bevor sie verputzt werden, auf Veranlassung dcr Orts-
Polizeibehörde nach Matzgabe der hierüber bestehenden besonderen Jnstruk-
tion einer sorgfaltigen Prüfung zn unterziehen. Ueber den Erfund hat der
Kaminseger der Ortspolizeibehörde Anzeige zu crstatten.

8 t9. Der Kaminfeger hat ein Tagelnlch zu^ führen, aus welchem der
ordnungsgeinätze Fortgang des Neiniguilgsgeschästs, die Personen, tvelche
dasselbe vovgenommen haben, sowie etwa vorgefunidene seuerpolizeiliche
Mängel ersichtlich find. Dasselbe ist von den Ortspolizeibehörden bezügl. Be-
ßirms und Fortgangs des Reinigungsgeschäfrs zu beürkunden. Der Kamin-
leger hat zu diefem Zweck von Beiden rechtzeitig Anzeigc zu erstatten. Die

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