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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0670
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Bezirksäm-ter haben von dem> Tevgebuch zum 1. Juni jeden Achres Einsicht zu
nehmen.

§ 20. Die Taxen für die Verrichtungen -eS Kaminfegers (ߧ 8, 14, 15,
16, 18) werden, sofern der Kehrbezirl nicht über die Grenzen einer Gemar-
kung hinausgeht, durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch dezirks-
polizeiliche Vorschrift bestimmt.

Der Kaminfeger hat die Forderung für die geleistete Arbeit stets an
den Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter zu richten.

Das AnforderlN von Trinkgeldern ist unbedingt untersagt.

§ 21. Bei ausbrechendem Brand hat der Kaminfeger des betreffenden
BeziÄs sich so schnell wie mäglich in Begleituug seiner Gehilfen und wit
Leitern versehen nach der Brandstätte zu Legeben und sich bei der Löschdirek--
tion anzumelden. Jm Verhinderungsfalle hat er jedenfalls seine Gehilfen
nach der Brandstätte abzusenden.

8 22. Diese Verordnung tritt am 1. April 1888 in Wirksamkeit.

2. Kaminfeger-Ordnung.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom

9. März 1889.

§ 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehort, muß vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.
April gereinigt werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünf-
ten Fegung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zmn
Geschäftsbetrieb -er Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, lSeifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.

8 2a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr-
lich einer einmaligen Reinigung zu unterziehen.

8 3. Autzer den durch 881 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfeger-
ordnung vom 20. November 1887 vorgeschriebenen regelmätzigen Reinigungen
können auf Antrag des Kaminfegers, sofern es das Jnteresse der Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Reinigungen
vom Bezirksamt vorgeschrieben werden.

8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von. morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
fern Beruf oder Weschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern,
kann die Reinigung auf deren Verlangen oder in deren Einverständnis auch
autzerhalb dieser Zeit vorgenommen werden.

8 5. Für Reinigung und Besichtigung von Kaminen hat der Kaminifeger
folgeüde Taxen zu beanspruchon:

Für das Reinigen

I. von, deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten

Stock durch den Dachraum führend) ... 12 Pfg.

2) sür cin Kweistöckiges Kamin.18 Pfg.

3) für ein dreistöckiges Kamin.24 Psg.

4) für ein vierstöckiges Kamin.30 Pfg.

5) für ein sünfstöckiges Kamin.36 Pfg.

H. von russischen Kaminen:

1) für ein eiustöckiges Kamin.15 Pfg.

2) sür ein zweistöckiges Kamin.24 Pfg.

3) für cin dreistöckiges Kamin.33 Pfg.

4) für ein vierstöckiges Kamin ...... 42 Pfg.

5) für ein fünfstöckiges Kamin.50 Pfg.
 
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