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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0671
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179

III. für -das AusLlvennen der Kamine:

1) bei einem einstöckigen Bau .... 1 Mt. 05 Pfg.

2) bei einem zweistöckigen Bau .... 1 Mk. 12 Wg.

3) bei einem drei- odec mehrstöckigen Bau . 1 Mk. 25 Pfg.

Für die Stellung des zum Ausbrennen erforderlichen Materials, soweit
es nicht von den Hausbewohnern in zureichender Weise Largeboten wird,
hat der Kamin-feger eine Zuschlagstaxe von 20 Pfg. zu böanspruchen, einerlei
oü das Kamin nur durch ein oder durch mehrere Stockwerke hindurch aus-
gebrannt wird.

IV. Der Kaminfeger hat zu beanfpruchen für das Reinigen von Fabrik-
kaminen bei einer Heizflache des Dampfkessels bis zu 10 Quadratmeter
eine Taxe von 2 Mk.,

von 10 bis 20 Qm.4 Mk.

von 20 bis 40 Qm.6 Mk.

über 40 Qm.8 Mk.

Jn der Reinigung der Fabrikkamine ist die Reinigung der wagrecht vonr
Kessel nach dem Kamin führenden Feuerbezüge nicht inbegriffen. Für die
Prüfunz eines neuerbauten und die Untersuchung eines solchen Fabrik-
Lamines, dessen Reinigung dem Eigentümer überlassen ist, hat der Kam-in-
feger ohne Rücksicht auf die Höhe des Kamins eine Taxe von 2 Mk. zu
beanspruchen. Bei Reinigung und Besichtigung (Prüfung, Untersuchung)
von Fabrikkaminen autzerhalb des Wohnortes des Kaminfegers erhält der-
selbe, wenn sie nicht gelegentlich anderer Geschäfte vorgenommen werden
können, eine Ganggebühr nach Maßgabe von Ziffer VI.

V. Für die nach 8 16 der Kaminfegerordnung vorzunehmende Unter-
suchung der außer Gebrauch gefetzten Kamine, mit Ausschlutz der Fabrik-
kamine, hat der Kaminfeger Lie gleichen Taxen, wie für eine Reinigung
der betr. Kamine zu beanspruchen.

VI. Der Kaminfeger erhält von dem Baüherrn für die Untersuchung
eines neuerbauten Kamins bei einstöckigem Kamin einschliehlich des Dach-
raums 30 Pfg.,

bei zwei- und dreistöckigen Kaminen ... 60 Pfg.

bei mehrstöckigen.90 Pfg.

und autzerdem bei einer Besichtigung autzerhalb des Wohnorts des Kamin-
fegers, wenn sie nicht gelegentlich von Kamin-Reinigungen vorgenommen
werden kann, bei einer Entfernung bis zu 4 Kilometer einschlietzlich eine
Ganggebühr von mindestens 1 Mk., bei weiteren Entfernungen erhöht sich
die Ganggebühr für jeden angefangenen Kilometer um 20 Pfg. — Unter
Entfernung ist die wirkliche räumliche Entfernung des Wohnorts vom Ort
der Vornahme des Geschäfts, gemessen nach der berde Orte in kürzester Linie
verbindenden Straße, verstanden, also: der einfache Hinweg (nicht Hin- und
Rückweg). Werden mehrere Besichtigungen an einem Tage vorgenommen,
so ist nur eine Ganggebühr von den Bauherren gemeinsam zu entrichten.

VII. Die Taxe für das Reinigen einer Hurte oder eines sogenannten
Nauchlochs beträgt 6 Pfg.

VIII. Hierbei wird noch bemerkt:

a) Oeffnen und Schlietzen der Klappen und Putztürchen wird nicht be-
sonders vergütet.

b) Halbstöcke, Mansarden, Souterrains oder Keller zählen als Stock-
werke.

c) Der Kaminfeger hat fämtliche Reinigungsapparate zu stellen und den
Ruß aus den Kaminen herauszuschaffen.

6) Das Begehen des Dack)es durch den Kaminfeger von einem Kamin
zum andern ist verboten.

8 6. Diese Vorschrift tritt mit dem 1. April 1888 für den ganzen Amts-
bezirk — Stadt Heidelberg und Landgemeinden — in Krast. Mit diesein
Tage sind die bezirkSpolizeilichen Vorschriften vom 29. Februar 1872 und
12. Dezember 1874 aufgehoben.
 
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