Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0672
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
1S0

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen Liese Vorschriften werden gemäß § 33
der Kaminfegerordnuntz vom 29. November 1887 und 8 368 Ziff. 8 R.-St.-
G.-B. bestraft.

Der Vrrkehr mtl Fahrrädern auf öffentltchrn Wrsrn u. Plätzen.
Verordnung Großh. Ministerinms des Jnnern vom 29. Oktober 1895 (Ges.- und
V.-Bl. S. 377-380) auf Grund des § 366 Ziff. 2, 3 und 10 des R.-St.-G.-B.,
des § 108 Ziff. 5 P.-St.-G.-B. und oes § 26 des Verwaltungsgebührengesetzes.

§ 1. Das Befahren öffentlicher Wege und Plätze mit Fahrrädern jeder
Llrt ist nur ge'stattet, wenn 'das Fahrrad mit einer Nummernplatte nach nähe-
rer Vorschvift des Z 2 versehen ist. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen:

1. Militärperfonen in Urnform, welche Fahrräder lediglich zu dienst-
lichen Zwecken benützen, sowie Beamte, sofern sie beim lÄebrauch des
Fahrrades eine Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen,

2. nicht im Grotzherzogtum wohnhafte Radfahrer, welche sich vorüber-
gehend, d. h. nicht länger als eine Woche, im Lande aufhalten.

§ 2. Jeder zur Führung einer Nummer verpflichtete Radfahrer hat
beim Bezirksamt seines Wohnorts oder, wenn er keinen Wohnsitz in Baden
hat, beim Bezirksamt seines Aufenthaltsorts die Erteilung einer Nummer
zu beantragen.

Für Kinder unter 14 Jahren ist der Antrag auf Erteilung einer Num-
mer durch den Vater oder Vormund zu stellen.

Die Erteilung der Nummer erfolgt durch Ausstellung einer auf den Na-
men des Radfahrers lautenden Urkunde (Radfahrerkarte), in welcher die
Nummer mit der Bezeichnung des Amtsbezirks eingetragen und diefe Ver-
ordnung abgedruckt ist.

Die Radfahrerkarte berechtigt zur dauernden Benützung eines mit der
darin angegebenen Nummer versehenen Fahrrads im Gebiete des Grotzher-
zogtums.

Für die Erteilung der Radfahrerkarte wird eine Taxe von 5 Mark*)
ohne Sportel erhoben.

Die Beschaffung der Nummernplatte ist dem Radfahrer überlassen.

Auf beiden Seiten dieser Nummernplatte mutz mit weitzer Farbe auf
schwarzem Grunde die in der Radfahrerkarte eingetragene Nummer in min-
destens 5 Zentimeter hohen Ziftern und unter der Nummer die Bezeich-
nung des Amtsbezirks in mindestens 2 Zentimeter hohen Buchstaben ange-
bracht werden. Es ift gestattet, zur Bezeichnung des Llmtsbezirks gebräuch-
liche hinreichend deutliche Abkürzungen anzuwenden.

Die Nummernplatte ist an der Lenkstange oder an dem Bremsstängchen
des Fahrrads nach vorn gerichtet derart zu befestigen, datz die Nummern von
beiden Seiten sichtbar sind.

Die Führung einer nicht von einem Bezirksamte erteilten Nummer so-
wie das eigenmächtige Aendern der Nummer ist verboten. Der Jnhaber der
Nadfahrerkarte darf das mit ter ihm erteilten Nummer versehene Fahrrad
an andere Personen nur vorübergehend zur Benühung überlassen.

§ 3. Jeder Fahrer mutz nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem
Nebel beim Fahren eine hellleuchtende Laterne am Fahrrad führen, deren
Licht unbehindert nach vorne fällt. Der Gebrauch von farbigen Laternen ist
verdoten.

^ 4. Jedes Fahrrad mutz nnt einer gut wirkenden Hemmeinrichtung
Ilnd einer helltönenden Glocke als Signalapparat versehen sein.

8 m Das Radfahren ist untersagt auf allen nur für Futzgänger be-
stiinnUeli, sichtbar abgegrenzten Wegen. Durch orts^ oder bezirkspolizeiliche
Vorschriit odrr durch eine öffentlich bekannt zu machende Verfügung der
Lrts- oder^ Bezirkspolizeibehörde kann autzerdmn das Befahren einzelner
^rtratzen, Plötze und Briicken verboten werden.

Diese Taxe wurde durch Verordmmg vom 18. Mär; 1896 (Ges.- u. Berordg.-Bl. S. 64) auf
1 Mark ermäßlgl. ' v
 
Annotationen