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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0673
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181

Jnnerhalb -er Ortschaften darf nnr mit ber Geschwinbigleit eines mäßig
trabenden Pferdes gefahren werden, in engen oder verkehrsreichen Stratzen,
an Straßenkreuzungen, beim Aus- und Einfahren in Häuser, beim Umwen-
den und Einbiegen in andere Straßen, sowie vom Eintritt der Dunkelheit
an und bei starkem Nebel ist die Fahrgeschwindigkeit derart zu errnätzigen,
daß sofortiges Anhalten möglich ist.

§ 6. Die Radfahrer haben während der Fahrt, soweit nicht örtliche Hin-
dernisse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Zwei Radfahrer dürfen nur dann nebeneinander fahren, wenn solches
ohne Belästigung des iibrigen Verkehrs geschehen kann. Beim Ausweichen
haben dieselben hintereinander zu fahren.

§ 7. Die Nadsahrer haben vor den entgegenkommenden Radfahrern,
Fußgängern, Fuhrwerken, Pferden oder sonstigen Reit-, Zug- oder Laß-
tieren nach rechts auf einen entsprechenden Abstand auszuweichen, oder, falls
dies die Oertlichkeit nicht gestattet, so lange anzuhalten, bis jene vorüber srnd.

§ 8. Will ein Nadfahrer an einem Fußgänger, Reiter, Fuhrwerk oder
einem andern Radfahrer von hinten vorbeifahren, so muß er vorher und
zwac in genügender Entfernung ein lautes Warnungssignal abgeben. Das
Vorbeifahren muß nach links geschehen mit Einhaltung eines entsprechenden
Abstandes.

§ 9. Der Radfahrer muß bei dem Begegnen (§7) und beim Vorbei-
sahren (§ 8) langsam fahren und, wo infolge der Begegnung oder der
Ueberholung ein Tier unruhig wird, sofort absteigen und darf nicht eher wie-
der aufsteigen, als bis er sich in einer angemessenen Entfernung vom Tiere
besindet.

Falls bei Begegnungen eines Radfahrers mit Fußgängern u. s. w. wegen
der Unachtsamkeit derselben oder aus einem andern Grunde die Gefahr
eines Zusammenstoßes zu besürchten steht, so hat der Radfahrer ein War-
nungssignal abzugeben und, falls dies ohne Ersolg bleibt, anzuhalten. Die-
selbe Verpflichtung besteht beim Pasfieren von Stratzenkreuzungen und Bie-
gungen.

8 10. Außer den vorstehenden Vorschriften haben die Radfahrer beim
Fahren auf öfsentlichen Wegen und Plätzen noch die jeweils nach den Um-
ständen ge'botene Vorsicht zu beobachten. Alle Handlungen, welche gee'/gnet
sind, den Verkehr zu stören oder Menschen und fremdes Eigentum zu gefähr-
den, z. B. das mutwillige Hindern Anderer am Vorbeifahren, das Wettfah-
ren, das Umkreisen von Fuhrwerken, Reitern, Futzgängern w. sind den Rad-
fahrern untersagt.

Personen, welche zur sicheren Handhabung des Fahrrads noch nicht besä-
higt sind, dürfen sich desselben auf belebten Straßen nicht bedienen.

8 11. Fahrräder siüd im Sinne der Stratzenpolizeiordnung als Fuhr-
werke zu betrachten. Es haben deshalb insbesondere Führer von Fuhrwer-
ken, Reiter, Begleiter von Viehtransporten u. s. w. entgegenkommenden oder
fie überholenden Radfahrern auch ihrerseits nach der rechten Seite hin aus-
zuweichen.

§ 12. Den Raüfahrern gegenüber haben Fußgänger, Reiter, Leiter von
Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, wel-
ches den Radsahrern das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen
ermöglicht, insbesondere ist jede Handlung verboten, welche dahin abzielt,
den Radsahrer am Fahren mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschwe-
ren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gesährden.

§ 13. Die zuständigen Polizeibehorden sind ermächtigt, aus besonderen
Änlässen von den Vorschristcn gegenwärtiger Vcrorduung abweichende An-
rrdnuiMn zu tressen.

§ 14. Die Bestimmungen dieser Verordnung fin'den auch Anwendmrg
aüf Fahrräder, welche durch Äcotoreu betr.iebeu iverden, vorbebä'ltlich der
nach Maßgabe der -Litraßenpolizeiordnung dei der Genehmiigung zur Ver-
wendung solck.r Molorräder aui öftentlichen Wegen und Plätzen von 'der
zusläüdiyen Beböride sestzusetze'niden beionixren Bestumm-ungen.
 
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