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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0674
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§ 15. Norstechenbe VeDo.rdwu.ng tritt <tm 1. J«nua.r 1896 -m Kvaft. Am
tzleichent Tage iverlieretV^-die iim tzletchen Betreff eÄafsenen HbeAirAs- odee
ovtKpÄlizeilichen Vorschriften ihre Gültitzke-it, soweit sie sich nicht <M AuA-
fützrungHbest imm'nnlgen zu § 5 Lne'ser VeroaLmung darstellen.

Ker Verkehr mtt Motorfahrzeugen auf SsteuMchrn Wrgvn unv

Plätzen.

Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 26. März 1901.

§ 1. Die zur Erhaltuntz der Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe aus
den ossentlichen Wegen erlassenen polizeilichen Vorschriften, insbesondere
diejenMn der Straßenpolizeiordnung vom 12. Mai 1882 sinden auch ent-
sprechende Anweirduntz auf den nicht auf Bahntzeleisen sich bewegenden Ver-
kehr der durch Damps-, Elektrizitäts-, Benzin-, Petroleum- und dergleichen
Motoren getriebenen Fahrzeuge — Stratzenlokomotiven, Motorwagen, Mo-
torsahrräder —, soweit nicht in Folgendem etwas Anderes bestimmt ist.

§ 2. Motorfahrzeuge müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein,
datz Feuers- und Explosionsgefahr sowie eine Belästigung von Personen
und Fuhrwerken durch Geräusch oder durch üblen Geruch ausströmender
Gase möglichst ausgeschlossen ist.

Die Radkränze der Triebräder dürsen nicht mit Unebenheiten versehen
sein, welche geeignet sind, die Fahrbahn zu beschädigen.

§ 3. Jedes Motorsahrzeug mutz versehen sein:

1. mit einer kräftigen Lenkeinrichtung, welche gestattet, sicher und rasch
auszuweichen und in einem kleinen Bogen zu wenden,

2. mit zwei Bremseinrichtungen, von denen jede für sich geeignet sein
mutz, den Laus des Fahrzeugs sofort zu hemmen, und von denen min-
destens die eine unmittelbar auf die Triebseder wirken mutz.

3. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,

4. nach eingetretener Dunkelheit und bei ftarkem Nebel mit zwei an den
Seiten vorn angebrachten hellbrennenden Laternen von weitzem Glas;
sür Motor-, Zwei- und Dreiräder genügt eine Laterne der bezeichneten
Art.

Jeder Motorwagen, dessen Leergewicht 400 Kito übersteitzt, mutz so eiin-
gerichtet sein, datz er mittels des Motors vom Führersitz aus in RücVwärts-
Mng gebracht werden kann.

Die Grifse zur Bedienung des Motors und der Lenk- und Bremseinrich-
tung sowie der Huppe müssen so angebracht sein, datz sie der Wagensührer
während der lFahrt handh<tben kann, ohne die Fahrstratze aus dem Auge
zu verlieren.

Die in Absatz 1 und 2 angeführten Einrichtungen sowie der Motor selbst
müssen stets in gutem Zustand erhalten werden.

§ 4. Wer im Grotzherzogtum ein Motorfahrzeug in Betrieb sehen will,
hat dem Bezirksamt seines Wohnorts eine schristliche Anzeige zu erstatten,
in welcher angegeben ist:

1. Name und Wohnort des Besitzers,

2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und deffen Fabrik-
nummer,

3. die verwendete Triebkraft,

4. das Gewicht des Fahrzeugs.

Der Anzeige ist die Bescheinigung über eine etwa stattgehabte Unter-
suchung durch cinen amtlich anerkannten Sachverständigen beizulegen. Fer-
ncr sind in der Anzeige die Personen zu bezeichnen, welche die selbständigc
Führung dcs Fahrzcugs übernehmcn sollen. Eintretende Aenderungen sind
in glcicher Wcisc anzuzcigen.

Jedes Motorfahrzcug mutz an einer ins Auge fallcndeu Stcllc dic An-
gaben des Namcns und Wohnort des Bcsitzers tragen.

Von dcn Vorschriftcn dicses Paragraphcn sind ausgcnommcn solchc Mo
torsahrzcugc, wclchc
 
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