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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0677
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185

des hmteren Fuhrwerks nicht auf die sogencmnte Landungsbrücke zu stehen
kommen.

ß 2. Jst das Fuhrwerk auf die Brücke eingefahren, so hat der Kutscher
bezw. Fuhrmann vom Fuhrwerk a'bzusteigen, seme Zugtiere so lange zu hal-
ten, bis die Fähre jenseits angelandet ist.

H 3. Jst am Fuhrwerk eine Sperrvorrichtung angebracht, so ist diese bei
dem vordersten und hintersten Fuhrwerk, so lange dieselben aus der Fähre
stehen, anzuwenden, andernfalls sind die hinteren RLder des letzten und die
vorderen Räder des vordersten Fuhrwerks mit einem nicht rollenden Stücke
Holz oder Stein zu unterschlagen.

§ 4. Bei Nachtzeit müssen auf jeder Fähre an beiden Enden an eigens
an den Seiten derselben errichteten Stäben Laternerr angebracht werden.

§ 5. Die Fährleute sind für die Beobachtung dieser Vorschrift verant-
wortlich, bei Uebertretung derselben wevden die Fährleute an Geld bis zu
50 Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

Drr Verkehr mtt Nachen auf dem Neikar (Nachenordnung)*).

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892 aus Grund der tztz 153, 108

Ziff. 5 P.-St.-G.-B. und Abändernng des ß 5 vom 15. Januar 1905.

§ 1. Wer gewerbsmäßig auf dem> Neckar in kleinen Schiffen oder Nachen
Personen zu führen oder Fahrzeuge der gedachten Art gewerbsmätzig zu ver-
mieten beabsicht-igt, hat sein Vorhaben gemätz 8 14 Gew.-Ordn. beim Be-
zirksamt anzuzeigen und ist ferner verpflichtet,' jode Einstellung eines Ge-
hilsen unter Angabe der persönlichen Verhältnisse desselben sofort dem Be-
zirksamt zur Kenntnis zu bringen.

Zu den Gehilfen im Sinne des Ms. 1 sind auch die eigenen Angehörigen
des Unternehmers zu rechnen, insofern dieselben als Schiffsführer Verwen-
dung finden sollen.

8 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbständige als der Gehilfe, hat
auf Verlangen seine persönliche Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beab-
sichtigten Gewerbebetrieb darzutun und mutz sich auf Anordnung des Bezirks-
amts einer Prüfung über seine Fahrkundigkeit unterziehen.

8 3. Die zur Verwendung kommenden Fahrzeuge müssen mit der ge-
nügenden Anzahl von Sitzbänken und der erforderlichen Ausrüstung ver-
sehen sein.

An denselben mutz die zulässig grötzte Einferikungstiefe mit Klammern
beiderfeits bezeichnet und die Höchstzahl der Personen, welche in dem betr.
Nachen aufgenommen werden darf, an gut sichtbarer Stelle auf beiden Seiten
mit Oelfarbe — weitz auf schwargem Grunde — und in entsprechend grotzer
Schrift angeschrieben sein.

Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüstung stets in
reinlichem, brauchbarem und vollkommen sicherem Zustande zu unterhalten.

8 4. Wenn ein Fahrzeug neu oder nach Vornahme einer erheblichen
Repäratur in Gebrauch genommen werden soll, so ist vorher dem Bezirksamt
Anzeige zu erstatten. — Das Bezirksamt veranlatzt sodann jedenfalls im
ersteren Fall eine Prüfung des angemcldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner
Sicherheit, Brauchbarkeit und Tragfähigkeit, sowie hinsichtlich der Aus-
rüstung und erteilt dem Besitzer eine schriftliche Bescheinigung über das Er-
gebnis dieser Prüfung.

Autzerdem sind die 'lnternehmer verpflichtet, ihre sämrlichen, nn Ge-
werbebetrieb verwendeten Fahrzeuge icebst Ausrüstung einer jeweüs im
Frühjahr stattfindenden alljährlichen Ko-ntrolle zu unterstellen und etwaige
hierbei vorgefundene Mäilgel sofort zu beseitigen. Die Fahrzeuge wer>n
rmch der Reihenfolge ihrer Anmeldung in ein beim Bezirksamt zu führen-
des Verzeichnis eingetragen und erchrlten die diesern Eintrag entsprechende
Ordnungszahl als Nummer, welche an der Autzenseite des Fahrzeugs an

Bergl. hlezu die orrspolizeiliche Vorschrist (Taxordnuna) für die Stadt Heidelbera
vom 22. Januar 1892 und in gleichem Betreff (s. Gewerbepolizei G. 151).
 
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