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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0680
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188

K 10. Unter den> Vornussetzungen des § 7 ist diese angeletzte Summe
dem 'berechtigten Eigentümer auszubezahlen.

L 11. Meldet sich innerhalb dreier Jahre, von dem Tage der Landung
berechnet, kein Berechtigter, so wird der Erlös an die Finder nach dem Er-
gebnis des Versteigerungsprotokolls zur sreien Verfügung ausbezahkt, so-
fern dies nicht schon srüher geschehen ist.

Die Erlaubnis dazu ist von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu
tiesem Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung Vor-
ulegen sind.

§ 12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten
sfnd auf der Gemeinderegistratur aufzubewahren.

Zusammenstellung der von den Gemeinderälen feftgesetzten Ländungs-

gebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen 2 Mk.

(bei geringeren Quantitäten entsprechend weniger)

Für einen grotzen Stamm ... 1 Mk.

Für einen kleinen Stamm ... — Mk. 50 Psg.

Für einen Nachen.1 Mk. — Pfg.

Für einen schweren Diel .... — Mk. 30 Psg.

Für einen gewöhnlichen Diel ... — Mk. 20 Pfg.

Für ein Brett.— Mk. 10 Pfg.

(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeinde).

3.

2. Ha nd schuh she i m.

Für einen Ster Holz.2 M.

Für 100 Wellen.2 Mk.

Für einen grötzeren Stamm ... 1 Mk.

Für einen kleineren Stamm ... — Mk. 50 Pfg

Für ein Bord.— Mk. 20 Pfg

Für einen Diel.— Mk. 40 Pfg

Für ein Petroleumfatz .... — Mk. 30 Pfg

(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Qrt per Fuhre 2 Mk.)

Drlsberg, Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch,
Neckargemünd und Wieblingen.

Für einen Ster Holz .
Für einen groHen Stamm
Für ein Brett . . . .

Für einen schweren Diel .
Für einen leichten Diel
Für 100 Wellen
Für ein Faß . . . .

Für einen Nachen .

2 Mk.

1 Mk.

— Mk. 10 Pfg.

— Mk. 30 Pfg.

— Mk. 20 Pfg.

2 Mk. — Pfg.

— Mk. 30 Pfg.
1 Mk. - Psg.

Eisfifcherri.

Bezirkspolizeiliche Vorschnst vom 30. Januar 1801.

§ 1. Jm Neckar, sowie dessen 'Seitenbächen einschlietzlich der Altwaffer
.'.nd Hafcnbassins ist die Eisfischerei, das heitzt das Fangen von Fischen in
^en zugefrorenen Teilen der Wasserlänfe mittels in das Eis gehauener
^effnungen untersagt; zum Zwccke des Fangens von Futter- und Köder-
fischen lann jedoch auch die Eisfischerei mit dem Eisgarn seitens des Be-
zirksamtes in widerruslicher Wcise einzclnen zuverlässigen Fischern gestattet
werden.

8 2. Zuwiderhandlungcn gegen das Verbot der Eisfischerei werdcn nach
Artikel 14 Äbs. 1 des Hiesetzes vom 3. März 1870, betr. die Ausübung und den
Schutz der Fiscberei, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
 
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