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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0681
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189

Hafenpolirei-Ordnung.

Verordnung Großh. Ministerrums des Jnnern vom 27. Juli 1900.

§ 1. Der offene Flutzhafen bei Heidelberg u>mfcitzL am linken Ufer daS
Neckarvorlclnd Don der Bauamtsgasse bis zur neuen Brücke (Heidelberger
Lauer), am rechten Ufer das Neckarvorland vom Aufgang zur Philosophen-
höhe bis zur Wasserschachtel an der Handschuhsheimer Stratze (Neuencheimer
Lauer), und das Vorland unterhalb der neuen Brücke bis Kilometer 25,920.

§ 2. Die technifche Aufsicht über die Anlandestellen tvird durch die
Großherzogliche Rheinbauinspektion Mannheim geführt. Die Verwa-Itung
der Lade- und Lagerungsplätze (Lauer), sowie die Handhabung der Aufsicht
und Ordnung daselbst steht der Stadtgemeinde Heidelberg zu, welche das
erfor'derliche Auffichtsperfonal beftellt.

8 3. Wer das Hafengebiet zum Laden oder Löschen, oder zum Lagern
von Gütern benützen will, hat dies zuvor dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
Letzteres bestimmt die Ein- und Auslaldestellen, sowie die Lagerungsplätze
nach den Anordnungen der Gemeindebehörde.

8 4. Durch die Benützung des Hafens darf die Schiffahrt und Flötzerei
auf dem Neckar in keiner Weise gestört oder belästigt werden.

Die Schiffe haben an den ihnen angewiesenen Landestellen anzulegen und
sind daselbst in geeigneter Weise zu befestigen.

Es dürfen nie mehr als drei Schiffe neben einander gelegt werden.

Das Ankersetzen im Schiffsweg und dessen nächster Nähe ist verboten.
Die Arckerstellen sind durch Schwimmer (Döpper) zu bezeichnen.

Schoren zum angemessenen Fernhalten der Schiffe vom Ufer dürfen
nur auf aufgelegten Bordstücken angefetzt werden.

Zur Verbindung des Schiffes mit dem Ufer darf auf der Kante des
Leinpfades ein Laufgang aufgelegt werden.

8 5. Das Laden und Löschen ist jeweils ohne Verzug nach den Anord-
nungen des Aufsichtspersonals zu bewirken. Nach Beendigung des Ein- bezw.
Aus'ladegeschäfts haben die Schiffe den Lauer alsbald zu verlassen.

Vom 1. Mai bis 1. O'ktober ist das Anlanden der Flütze am linken Neckar-
ufer untersagt.

8 6. Längs des Uferrandes ist der Leinpfad auf 2 Meter Breite und an
jeder Stratzenmündung eine vier und ein halb Meter breite Durchfahrt bis
zum Flusse offen zu halten.

8 7. Schiffe, die sich nach dem Ermessen des Aufsichtspersonals nicht über
Wasser erhalten lassen, werden auf Koften des Schiffsführers oder Eigen-
tümers aus dem Hafengebiet entfernt, wenn der Anfforderung hiezu nicht
innerhalb der feftgefetzten Frist Folge geleistet wird.

Untergegangene Schiffe oder versunkene Ladungen müssen durch den
Schiffsführer oder Eigentümer alsbald gehoben und beseitigr werden.
widrigenfalls die nötige Räumung des Flußbettes auf deren Kosten vorge-
nommen wird.

8 Jede Verunreinigung der Lade- und Lagerui.gsplätze (Lauer),
insbesondere das Abladen von Schutt, Kehricht, Abfällen, Schlacken und dergl.
auf denselben, sowie das Hineinwerfen solcher Gegenstände in den Flutzlauf
ift untersagt.

8 9. Wenn Eisgänge oder fonstige Ereignisse autzerordentliche Hilfe
erheischen, ist die Mannfchaft sämtlicher im Hafengebiet liegender Fahrzeuge
verpflichtet, den polizeilichen Anordnungen mit eigener Hand und nötigenfallS
mit Schiff und Geschirr augenblicklich Folge zu leiften.

8 10. Zur Verhütung von Brandausbruch ist den Schiffern unausge-
setzte Aufmerksamkeit auf Feuer und Licht anempfohlen und die Verpflichtung
auferlegt, den zur Verhütung von Feuersgefahr getroffenen polizeilichen
Anordnungen alsbald nachzukommen. Das Teerkochen ist im ganzen Hafen-
gebiet sowohl am Ufer wie auf den Schiffen verboten. Jn den Schiffen,
öie von den Schiffern nicht selbst bewohnt sind, mutz Feuer und Licht um
10 Uhr abends gelöfcht sein.
 
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