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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0682
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190

§ 11. Bricht auf einem Schifse Feuer aus, so siud vorbehaltlich der von
der PolizeiLehörde zu treffenlden Änordnun-gen, nachstehende Vorschriften zu
beachten:

а) Es mutz das brennende Schiff sogleich aus dem Hafengebiet yebracht,
oder in sonftiger Weise dafür gesorgt wevden, datz weder für anidere Schiffe
und deren Ladung, noch für Gebäude Gefahr entstehen kann. Nötigenfalls
ift das Schiff zu versenken.

Können die Fahrzeuge, welche bei dem in Brand geratenen Schiffe liegen,
schneller als dieses entfernt werden, so hat deren Fortschaffung sogleich zu
erfolgen.

d) Auf dem brennenden Schiffe befindliches Tauwerk und andere brenn-
bare Stoffe sind sogleich über Bord zu schaffen, brennende Flächen mit nassen
Segeltüchern zu bedecken.

e) An den in der Nähe liegenden Schiffen ist das Tauwerk gleichfalls
abzunehmen, die dem Feuer ausgesetzten Stellen sind mit nassen Segeltüchern
zu bedecken'. Oeffnungen, durch welche Funken eindringen konnen, sorgfältig
zu schlietzen.

б) Geborgene Güter und Geräte sind an die bon der Polizeibehörde an-
gewiesene Stelle zu verbringen.

tz 12. Das Aufsichts- und Polizeipersonal ist zum Betreten der Schiffe
und ihrer Räume jederzeit befugt.

Das Betreten der Lade- und Lagerungsplätze (Lauer) ist allen Personen,
welche keine Geschäfte auf Lenselben haben, untersagt.

Z 13. Außer den vorstehenden Bestimmungen finden auf den Verkehr im
Hafengebiete die Vorschriften der Verordnung vom 16. April 1894, die Schiff-
fahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend (Gesetzes- und Verordnungs-
blatt Nr. XIX S. 149), sowie der ortspolizeilichen Neckarvorlands-Ordnung
für Heidelberg entsprechende Anwendung.

§ 14. Für die Entrichtung von Auslade- und Lagergebühren sind die
Bestimmungen des von der Stadtgemeinde Heidelberg erlassenen Lauergeld-
Tarifs matzge'bend.

8 16. Gegcnwärtige Verordnung tritt am Tage der Verkündigung in
Kraft. Mrt dem gleichen Zeitpunkte treten die Verordnungen vom 25. August
1873, betreffend das Hafengebiet des Neckars längs der Stadt Heidelberg
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Nv. XXI Seite 178 sf.) und vom
6. Dezember 1880, betreffend die Lauerordnung für Neuenheim (Gesetzes-
uud Verordnungsblatt Nr. XXXIX Seite 380 ff.), sowie die Ordnung für
Lie Ein- und Ausladestätte am Neckar zu Heidelberg vom 22. September 1866
(Zentralverordnungsblatt Nr. 33) autzer Wirksamkeit.

§ 16. Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen gemätz § 155 deS
Polizeiftrafgesetzbuches einer Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder eine Haftstrafe
bis zu 14 Tagen.

Grbührrntarif für LrbrnsmMrl-UnterfuHung durch das
chemifche Tavoratorium drr Sladk Hridelbrrg.
Erlassen auf Grund der Landesverordnung vom 22. Mai 1890.

jGegenstände

Einzuliefernde

Menge

Gc-

bühr

NahrungS- und Genußmittel.

1. Bier. a. Bestimmung von spezifischem Gewicht, Alkohol,
Extrakt, Asche, Säure, Mycerin, Salicylsäure .

2 Liter


8

d. VollftLndige Analyse (Bitterstoffe).

2. Branntwein (Likore). Spezifischcs Gewicht, Alkohol,

5 „

20

Extrakt, Asche, Säure. Fuselöl.

750 gr

6

3. Brod. Wafier, Asche, Sand, mikroskopische Prüfung . .

250 ,.

4
 
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