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Gegenstände
Einzullefernde
Menge
Ge-
bühr
2. Kautschuk zur Herstellung von Mundstücken für Saug-
flaschen, Saugringen und Warzenhütchen, Trinkbecher,
Spielwaren, Kautschukschläuche.
3. Glasuren irdener Kochgeschirre.
4. Farben. a. Für Gefäße zur Aufbewahrung von Nah-
rungsmitteln, Umhüllungen, Schutzbedeck-
ungen,
b. für kosmetische Mittel (Mittel zur Pflege
oder Färbung der Haut und der Haare),
e. für Spielwaren, Brlderbogen, Tuschfarben,
Buch- und Steindruckfarben»
ä. für Tapeten, Möbelstoffe, Teppiche, Beklei-
dungsgegenstände, künstliche Blumen, Blät-
ter, Früchte.
Waffer- und Leinfarben, quantitative Be-
stimmung des giftigen Stoffes.
5. Petroleum. Bestimmung des Entflammungspunktes .
1 St. od. 100er
1 Stück
1 Stück
250 gr
6
2
5
10
2
Das städtische Laboratorium' steht dem Publikum vom 1. Februar 1885
an zur 'Benützung offen und können bei demselben Untersuchungen der in
ten: öben auf-gefü'hrten Tarif bezeichneten Art beantragt werden, sür deren
Vornahme die in demselben bezeichneten Gebührenbeträge zu entrichten sind.
Zur Entgegennahme von Untersuchungs-Gegenständen ist das Labora-
torium, welches sich im 2. Stockwerke des Männerarmenhauses (Eingang von
der Plöck aus) befindet, an sämtlichen Wochentagen vormittags von 10 bis
12 Uhr geöffnet.
Wrltliche Feier drr Sonn- und Fefitage.
Landesherrliche Verordnung vom 18. Juni 1892.
A l l g e m e i n e B e st i m m u n g.
§ 1. Es ist untersagt:
1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Festtagen: nämlich
am Neusahrstag, Ostermontag, Himmelsfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag
und Stephanstag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Konfes-
sion Pfarrechte hat, am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfefsion Pfarrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu arbei-
ten> oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, durch ihre Vor-
nahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis zu erregen, oder durch lvelche
der Gottesdienst odcr andere religiöse Feierlicbkeiten einer christlichen Kon-
fession gestört werden können;
2. an folgenden Festtagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmetz,
Josephstag, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Charfreitag, Peter und
Paul, Mariä Himmelfahrt, Mariä Geburt, Allerheiligen, Mariä Empfäng-
nis geräuschvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottes-
dienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer in der Eiemeinde Pfarrechte
besitzenden christlichen KonfeMon zu stören.
Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen öder im öffentlichen In-
teresse unö>.rzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses
Verbot.
Die im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten gebotenen Festtage gelten auch
als Festtage im Sinne der deutschen Getuerbe-Ordnung (vergl. 8 105 a Ach,
2 daselbst).
^ 2. Arbeiten in Bergwerken , Fabriken , We r kst at --
ten, bei Bauten und dergleichen. Oefsentlnhe Arbeiten im Be-
Gegenstände
Einzullefernde
Menge
Ge-
bühr
2. Kautschuk zur Herstellung von Mundstücken für Saug-
flaschen, Saugringen und Warzenhütchen, Trinkbecher,
Spielwaren, Kautschukschläuche.
3. Glasuren irdener Kochgeschirre.
4. Farben. a. Für Gefäße zur Aufbewahrung von Nah-
rungsmitteln, Umhüllungen, Schutzbedeck-
ungen,
b. für kosmetische Mittel (Mittel zur Pflege
oder Färbung der Haut und der Haare),
e. für Spielwaren, Brlderbogen, Tuschfarben,
Buch- und Steindruckfarben»
ä. für Tapeten, Möbelstoffe, Teppiche, Beklei-
dungsgegenstände, künstliche Blumen, Blät-
ter, Früchte.
Waffer- und Leinfarben, quantitative Be-
stimmung des giftigen Stoffes.
5. Petroleum. Bestimmung des Entflammungspunktes .
1 St. od. 100er
1 Stück
1 Stück
250 gr
6
2
5
10
2
Das städtische Laboratorium' steht dem Publikum vom 1. Februar 1885
an zur 'Benützung offen und können bei demselben Untersuchungen der in
ten: öben auf-gefü'hrten Tarif bezeichneten Art beantragt werden, sür deren
Vornahme die in demselben bezeichneten Gebührenbeträge zu entrichten sind.
Zur Entgegennahme von Untersuchungs-Gegenständen ist das Labora-
torium, welches sich im 2. Stockwerke des Männerarmenhauses (Eingang von
der Plöck aus) befindet, an sämtlichen Wochentagen vormittags von 10 bis
12 Uhr geöffnet.
Wrltliche Feier drr Sonn- und Fefitage.
Landesherrliche Verordnung vom 18. Juni 1892.
A l l g e m e i n e B e st i m m u n g.
§ 1. Es ist untersagt:
1. An den Sonntagen und an folgenden gebotenen Festtagen: nämlich
am Neusahrstag, Ostermontag, Himmelsfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag
und Stephanstag, ferner in Gemeinden, in welchen die katholische Konfes-
sion Pfarrechte hat, am Fronleichnamstag und in Gemeinden, in welchen die
evangelische Konfefsion Pfarrechte hat, am Charfreitag öffentlich zu arbei-
ten> oder Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, durch ihre Vor-
nahme an solchen Tagen öffentliches Aergernis zu erregen, oder durch lvelche
der Gottesdienst odcr andere religiöse Feierlicbkeiten einer christlichen Kon-
fession gestört werden können;
2. an folgenden Festtagen: nämlich am Dreikönigstag, Mariä Lichtmetz,
Josephstag, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Charfreitag, Peter und
Paul, Mariä Himmelfahrt, Mariä Geburt, Allerheiligen, Mariä Empfäng-
nis geräuschvolle Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, den Gottes-
dienst oder andere religiöse Feierlichkeiten einer in der Eiemeinde Pfarrechte
besitzenden christlichen KonfeMon zu stören.
Arbeiten und Handlungen, welche in Notfällen öder im öffentlichen In-
teresse unö>.rzüglich vorgenommen werden müssen, fallen nicht unter dieses
Verbot.
Die im ersten Absatz Ziff. 1 bezeichneten gebotenen Festtage gelten auch
als Festtage im Sinne der deutschen Getuerbe-Ordnung (vergl. 8 105 a Ach,
2 daselbst).
^ 2. Arbeiten in Bergwerken , Fabriken , We r kst at --
ten, bei Bauten und dergleichen. Oefsentlnhe Arbeiten im Be-