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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0688
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feiertags) auf öffentttcheu Slraßen und Plätzen (nicht aber ananbe-
ren öffentlichenOrten oder von Haus zu Haus) fetlgebo ten
und verkauft werden:

a) Wrot, Bretzeln und andere Backwaren, Obst, Eis
und Blurnen vom Schluß des vormittägi«gen Hauptgottesdienstes
an bis abends 7 Uhr,

d) geröstete Kastanien und Mineralwäsfer vom Schluß
des vorrnittägigen Hauptgottesdienstes an bis abends 10 Uhr.

2. Jn der ^stadt Heidelberg dürfen überÄes

u) die sogen. Trinkhallen auch am Pfingstsonntag vom Schluß des vor-
mittägigen Hauptgottesdienstes ab bis abends 10 Uhr offen gehalten
und darin Mineralwasser zu unmittelbarem Genuß an das Publikum
abgegeben,

L) photographische und sonstige Anstchten von Heidelberg und Umgebung
an allen Sonn- und Festtagen der Monate Mai bis einschließlich Okto-
ber auf Straßen und öffentlichen Plätzen vom Schlutz des vormittä-
gigen Hauptgottesdienstes bis abends 10 Uhr feilgehalten werden.

3. Der Verkauf von Zeitungen und Vüchern am Hauptbahnhof der Stadt
Heidelber-g unterliegt keinerlei Veschränkungen.

III.

Durch Beschluß des Bezirksrats wurde auf >Grund des § 105 e Gewevbe-
Ordnung folgendes bestimmt:

3) Den nachstehend verzeichneten Gewerbetreibenden ist der Berkauf ihrer
Waren an allen Sonn>- unü Festtagen (mit Ausnahme -es ersten
Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags) länger als fünf Stunden
gestattet und zwar:

1. Den Milchhändlern

2. Den Bäckern

unbeschränkt
mit Ausnahme
der Stunden des
vormittägigen
HauptgotteS-
dienstes.

3. Den Zuckerbäckern (Konditoren)

4. Den Obsthändlern

5. Den Kunst- und Handelsgärtnern

6. Denjenigen Personen, welche gewerbsmäßig Mineralwasser
zu unmittelbarem Genuß an das Publikum abgeben

7. Den Metzgern und Wurstlern von 6 Uhr morgens bis 2 Uhr mittags,

8. Denjenigen Personen, welche ausschließlrch oder doch )von 11 Uhr vor-

weit überwiegend mit Cigarren und Tabak handeln, , mittagS bis
der Verkauf dieser Waren 1 5 Uhr nachmitt.

b) Die unter a Ziffer 1—7 verzeichneten Gewevbetreibenden dürfen auch
andendreihöchstenFeiertagen (Ostersonntag, Pfingst-
sonnlag, Christtag) Gehilfen, Lehrlinge und Arbetter beschäftigen
bezw. ihre Verkaufsstellen offen halten, aber nur während der Stunden
v 0 n 6—9 Uhr v 0 rmittags.

Handelsgewerbe der Barbiere und Friseure.

1. Auf Grund von § 105 b, 41a der Gewerbeordnung und gemäß
Art. III Ziff. 2 der Vollzugsverordnung hierzu wird bezirksamtlich verfügt:

Die fünf Stunden, während welcher in den Verkaufs-
geschäften der Barbiere und Friseure Gehilfen, Lehr-
linge und Arbeiter beschäftigt werden dürfen, und ein Verkehr in
offenen Verkaufsstellen stattfinden darf, wird für die Stadt
Heidelberg für das ganze Jahr auf 7 bis 9 Uhr vor-
mittags und 11 bis 2 Uhr festgesetzt.

2. Auf Grund des § 41 b der Gewerbeordnung und des Artikel I Ziff. 4
der Vollzugsverordnung dazu Vom 29. September 1900 wird für die Stadt
Heidclberg, einschließlich Handschuhsheim und Schlierbach, bestimmt: Ain
ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag darf ein Betrieb im Barbier-
und Frffeurhandwerk nicht stattfinden; ausgenommen ist die Bedienung
von Damen im Hause und solche Verrichtungen, welche zur Vorbcreilung
theatralischer Aufführnngen erforderlich sind.
 
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