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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0689
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197

L.

Die sämtlichen unter III ^ verzeichneten Ausnahmen Werden <in die
Be-dingung geknüpft, datz im handelsgewerblichen Te-il der betr. Betriebe
Gehilfen, Lehrlinge unid Arbeiter über die in I oben festgesetzten Stunden
hinaus nur dann beschästigt werden dürfen, wenn jeder derselben:

1. entweder an jedern zweiten Sonntng von mortzens 8 Uhr bis abends
8 Uh r,

2. oder in jeder zweiten Woche an einem Werktag volle 24 Stunden von
der Arbeit freigelassen wird.

IV.

Am Oster- und Pf-ingstsonntage, sowie am ersten WeihnachtAseiertage
dürfen, abgesehen von den Ausnahmen unter II 8 Ziss. 2 und III ^ d Ge-
hilfen, Lehrlinge nnd Arbeiter im Handelsgewerbe überhaupt nicht beschäs-
tigt werden.

Jnsoweit eine Beschästigung von Gehilfen, Lehr-
Lingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zu-
lässig ist, dars ein Gewerbebetrieb in osfenen Ver-
kaussstellen überhaupt nicht stattfinden.

Die Läden und sonstigen Verkaussstellen sind
autzer der zugelassenen Verkaufszeit geschlossen zu
h a l t e n.

V.

Festtage im Sinne obiger Anordnungen sind: Neujahr, Ostermontag,
Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und Stephanstag, ferner in
Gemeinden, in welchen die katholische Konsession Psarrechte hat, der Fron-
leichnamstag und in Gemeinden, in welchen die evangelische Konsession
Psarrechte hat, der Charfreitag.

Die Sonnkagsruhe in der Industrie.

Bezirksamtliche Anordnungen vom 23. März 1895.

Es dürfen, soweit nicht Ausnahmen vom Berbote der Sonntagsarbeit
ausdrücklich zugelassen sind, vom 1. April 1895 an nach § 105 d Abs. 1
Gewerbeordnung im Wetriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen und Gruben, von HüttenwerLen, Fabriken und Werk-
stätten, von Zimmerplätzen und anderen 'Bauhöfen, von Werften und
Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art Arbeiter an Sonn- und Festtageu
nicht beschastigt werden.

Die den Arbeitern zu gewährende Nuhe hat nlindestens sür jeden Sonn-
und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander solgende Sonn- und
Festtage sechsunddreitzig, für das Weihnachts-, Oster- nnd Pfingstsest acht-
undvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwöls Uhr nachts
zu rechnen und mutz bei zwei aufeinander fotgenden ^onn- und Festtagen
bis 6 Uhr abends des zweiten Tages dauern. Jn Betrieben mit regel-
mätziger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr
abends des vorhergehenden Werktages, fpätestens um sechs Uhr morgens des
Sonn- und Festtages bcginnen, wenn für die aus den Beginn der Ruhezcit
folgendcn vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht.

Hierzu bernerken wir Folgeudes:

1. Das in tz 105 d Abs. 1 enthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht
sür die Land- und Forstwirtschrft, den Gartenbau, den Weinbau, die Vieb-
zucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheier, die Ausübung der Heilkunde und
der schönen Künste nnd die in i; 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Gewerlx'. ^

Ferner sind kraft lx-sonderer Vorschrift oon dein Verbot der Sonntagd-
arbeit ausgenoinrnen Gast- nnd ^chankwirtschaftsgewerbe, Musikaufführun-
aen, Schaustellnngen, tlx'atralische Vorstellnngen und sonstige Lustbarkeiten,
'owie die VerkehrSgewerbe tz 105 i.
 
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