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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0690
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2. Jn -enjenigen H<rnÄelsgerverüen, in welchen ibeirn Ladenverkauf an
Len Waren AenHerungs- older Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden
(Gewerüe der Fleijcher. Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher und dergl.),
ist die Beschäftigung mit diesen ArLeiten als Beschäftigung im Handels-
gewerbe zu üetrachten und deshalb an Sonn- und Festtagen während der für
das betreftende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gestattet.

3. Verboten ist an Sonn- und Festtagen- jede Art der Beschästigung
von Arbeitern „im Betriebe" der unter § 105 b Abs. 1 fallenden Gewerbe,
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer-
plätzen und Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien.

Durch die Worte „im Betriebe" ist zum Ausdruck gebracht, Last das Ver-
bot nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich Ler betreffende
Gewerbebetrieb regelmatzig abzuwickeln pflegt, sondern für jede zu -em
Gewerbebetrieb gehörige Tätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure,
Schlosser-, Glafer-, Maler-, Tapezier-, Barbiergehilfen während der Sonn--
tagsruhe auch autzerhalb der Betriebsstätte nicht 'üeschäftigt werden, soweit
nicht etwa die betreftenden Arbeiten gemätz den BoLschriften der §§ 105 e
bis t statthaft sind.

4. Das Berbot der Sonntagsarbeit gilt auch für „Bauten aller Art",
d. h. für Hoch-, Tief-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauten, sowie für Erd-
arbeiten, sofern diese nicht Ausfluh des land- oder forstwirtschastlichen Be-
triebes, des Weinbaues oder Gartenbaues sind, ferner nicht nur für Neu-
bauten, sondern auch für Ausbefserungs- und Jnstandhaltungsarbeiten,
z. B. auch für das Schornsteinfegergetverbe.

5. Das Verbot der Sonntagsarbeit gilt für gewerbliche Arbeiter im
weitesten Sinne, also nicht nur für Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrik-
arbeiter und andere im Betriebe beschäftigte Handarbeiter, sondern auch für
Werkmeister, Betriebsbeamte und Techniker.

6. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll nnndestenS dauern:

für einzelne Sonn- und Festtage 24,.Stunden,

für zwei aufeinander folMnde Sonnr >und Festtage 36 Stunden,

für Las Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, Lie an Werktagen
ununterbrochen rnit regelmätziger Tag- und Nachtschicht arbeiten, gewährt
werden, soweit nicht etwa für diese Betriebe gemätz 8 105 e bis e Ausnahmen
von dem Verbot der Sonntagsarbeit Platz greifen. Während aber in Be-
trieben, die nur bei Tage oder in unregelmähigen Schichten zu arbeiten
pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr nachts an gerechnet werden soll, kann
in Betrieben mit regelmätziger Da-g- und Nachtschicht die Ruhezeit schon
frühestens um 6 Uhr abends des vorhergehenden Werktags und spätestens erst
um 6 Uhr morgens des Sonn- und Festtags lbeginnen, wenn für die auf den
Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Für alle Fälle gilt die Vorschrift, dah die Ruhezeit an zwei aufeinander
folgenden Sonn- uNd Festtagen stets bis 6 Uhr abends des zweiten Tagek
dauern muh. Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regel-
mähigen Tag- und Nachtschichten haben, nicht nur 36, sondern mindestenS
42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tag bis 6 Uhr
abends des zweiten Tags).

7. Jugendliche Arbcitcr dürfen in Fabriken und den in 88 154 Abs. 2
und 154 a bezeichneterr gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen über-
haupt nicht beschäftigt werden. (8 136 Absatz 3 der Gewerbeordnung, vergl.
auch uutcn zu L 4.)

8. Während im Handelsgewcrbe, foweit es in offcncn Verkaufsstellen
betrieben unrd, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgebcr Beschränkungeu
nnterliegt (8.41 u), ist in den hier in Rede stehenden Gcwerben den Arbeit-
gebern und selbständigen Oiewerbetreibenden die Sonntagsarbeit durch die
Vorschristen der Gewerbeordnung nicht verwehrt.
 
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