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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0691
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199

Jndessen haiben die Arbeitgeber und selbständigen Gew^rbetrei-benden die
Vorschriften des 8 1 der LanLesherrlichen Verordnung vom 18. Juni 1892,
die weltliche Feier der Sonn- und Festtage betr. (Ges.- u. V.-O.-Bl. S. 287),
zu beobachten.

Auch insoweit an Sonn- und Festtagen eine Beschäftigung von Arbeitern
zulässig ist, darf durch die Vornahme solcher Arbeiten eine Störung deS
Gottesdienstes oder anderer religiöser Feierlichkeiten einer christlichen Kon-
fession nicht hevbeigeführt werden (8 2 Absatz 2 der angeführten Verord-
nung).

Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:

a) kraft gesetzlicher Vorfchrift (§ 106 c),

d) kraft der vom Bundesrat auf Grund des 8 105 ä erlassenen Vor-
schriften,

c) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 e
getroffenen.Bestimmungen,

ä) kvaft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 105 k
erteilten besonderen Erlaubnis.

2. Soweit in Faibriken und den in 88 154 Msatz 2 und 154 L der Ge-
werbeordnuny bezeichneten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Ber-
bot der Sonntagsarbeit Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Be-
schäftigung von Arbeiterinnen autzer den allgemeinen 'Bedingungen, an
tvelche die Zulaffung der Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch noch die Vor-
schnften ües 8 137 und die auf Grundl der 88 139 und 139 a erlaffenen Be-
stimmungen- zu beachten.

3. Da in den unter 2 bezeichneten Wetrieben die Befchäftigung jugend-
licher Arbeiter an Sonn- und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und
Ausnahmen von diesem Verbot nur auf Grund der 88 139 und 139 a zu-
gelaffen werden können, fo dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben
auch zu den zulässigen Sonntagsarbeiten nur insoweit hevangezogen werden,
als diese Beschäftigung auf GrurA des 'tz 139 oder des 8 139 a an Sonn-
und Festtagen ausdrücklich gestattet ist.

Ausnahmen kraft gesetzlicher Borschrift. tz 105 c.

1. Unter diejenigen Avbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit
kraft Gefetzes keine Anwendung findet, werden im 8 105 c an erster Stelle
solche Arbeiten gerechnet, die in Notfällen oder im öffentlichen Jnteressc
unverzüglich vorgenommen werden müssen. Zu den Arbeiten in „Notfällen"
gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Notstandes oder zur Ab-
wendung einer Gefahr sofort vorgenommen wevden müffen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergesehene,
erhebliche geschäftliche Zwischenfälle n. erforderlich werden und nicht wohl
auf den nachfolgenden Werktag verschoben werden können, dagegen kann
nicht etwa fchlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet
werden. — Unter „öffentlichcm Jntereffe" ist nicht nur das Jnteresse des
Ltaates oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu ver-
stehen.

2. Die Befugnis, Reinigungs- und Jnstandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmätzige Fortgang des cigenen oder eines frenrden Betriebes bedingt
ist, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betrie-
bes abhängig ift, sowie solche Arbeiten vorzunehmcn, die zur Verhütnng des
Pcrderbens von Nohstoffen oder des Mitzlingens von Arbeitserzeugniffen
crforderlich sind, ist davon abhängig gemacht, datz die genannten Arbeiten
N'.cht an Wcrktagen vorgenonrmen werden können (8 105 c Absatz 1 Ziffer
3 und 4).

Die Möglichkeit ihrer Vornahmc an Werktagen ist nach den Umständen
öcs einzelnen Falles und dcn besonderen Verhältniffen der einzelnen Be-
lciebe zn bcurteilen. Die Befugnis zur Ausführung der bczeichneten Ar
 
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