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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0692
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Leiten wir!d für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon Lxrdurch aus-
geschlossen, datz andere Betriebe derfelben Gattung, deren Einrichtun-gen
inidessen wesentlich verschieden sind, der Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl
aber finden die Bestimmungen keine Anwendung, wenn und sobald es dem
Gewerüetreibenden wöglich ist, ohne erhebliche Unguträglichkeiten für den
Betrieb oder die Arbeiter und ohne verhältnismäßige Opfer sich so einzu-
richten, daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.

3. Die Bestimmun'gen des § 105 e finden auch auf solche Betriebe An-
tvendung, für die nach den §§ 105 6 bis ü befondere Ausnahmen zuge-
laffen sind.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Avbeiten beschäftigt,
die kraft gesetzlicher Borschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbetreibenden
in das in tz 105 e Abs. 2 bezeichnete «Verzeichnis für jeden einzelnen Sonn-
und Festtag, an dem eine solche 'Beschäftigung stattgefunden hat, die Zahl der
beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage
der Arbeitsstunden, sowie der Art der vorgenommenen Arbeiten eintragen.

Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es —
sofern es sich nicht um die Bewachung der 'Betriebsanlagen, sowie um die
Beaufsichtigung des Betriebes handelt — nicht, die Arbeiten allgemein nach
der in den Ziffern 1 bis 5 des Abs. 1 des § 105 c gegebenen Bezeichnung an-
zuführen. Vielmehr mutz aus den Einträgungen die Art der Arbeit soweit
zu ersehen sein, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern
bezeichneten Avbeiten fällt.

Die Eintragungen müssen für jeden Somr- und Festtag, wenn tunlich,
spätestens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in 8 105 c Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeich-
neten Arbeiten ohne Beschränkung vorgenommen werden können, müssen deu
Arbeitern, die mit den unter den Ziffern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an
Sonntagen länger als 3 Stunden beschästigt oder hierdurch am Besuche dcs
Gottesdieustes gehindert tverden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiteu
am zweiteu oder dritten Sonntage gewährt werdeu (8 105 c Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntagsruhe am zweiten oder dritteu Sonntage zu ge-
währen sei, steht dem> Gewerbctreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den uicht aus den Sonntag fallenden Fest-
tagen braucht ein Ausgleick) durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

8. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur
nach eine Unterbrechung oder einen Aufschnb nicht gestatten, fowie siir
Campagne- und Saisonindußrie. (8 105 6.)

Umfaug und Bedingung der hierher gehörigeu, durch den Bundesrat
zugelassenen Ausuahmen ergeben sich aus der Vekanntmachung des Neichs-
kanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-G.-Blatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:

1. Die in die Bekann'tmachung aufgenommciwn Gewerbe sind iul
Wesentlickien in Anlehnung an die Klassifikation der Gewerbestatistik au^
gezählt. Weun iu einer gewerblichcn Anlage mehrere unter verschiedene
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige Bctriebc veremigt siud, wie z. B.
Hochofenwerke uud Eisengießereicn (Gruppeu III uud V), so greifeu sür
diese einzeluen Be'triebsteile die tx'rschiedeneu Ausnahmevorschrifteu PlaP.

2. Tie 'Bestimnnmgeu des Buud-esrats knüpfeu die Gestattuug von
^onntagsarbeiten au Bediuguugeu, die deu 'Arbeiteru ein Miudestmaß vo>>
Rllhe siäx'rn. Wenu nicht im einzelneu Falle Gefahr im Verzuge ist, dürnn
die Arbeiter währeud dieser Ruhezeit zu keiuerlei Arbeit, auch uicht zu d?n
im 8 c Abs. 1 bezeichueteu Arlx'iteu herangezogen werden.

E. AUsnahmen sür Gewcrbe zur Befriedigung täglicher odcr an Tonn- u>'d
Festtagcn besondcrs hervortretender Bedürfnisse.

Aus Grund des 8 105 e Avs. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirlsrat nw
den diesseitigen Amtsbezirk folgende 'Ausnahinen von dem Verbote der Soion
tagsarbeit unter den naäiftel>euden 'Bediugungen zugelassen:
 
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