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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0693
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1. Jm B ä cke re igewe rbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- urvd Festtngen bis 8 Uhr vormittags und von 10 Uhr abends an
gestattet.

Während der hiernach den ArLeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr
vormittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben jedoch mit Arbeiten beschäftigt
werden, die zur Vorbereitun'g der Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit
am nächsten Ta-ge notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattsinderr
und nicht länger als eine Stunde dauern.

Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäf-
tigung der Arbeiter bis 12 Uhr mittags stattfinden.

Jn der hies igenStadt wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien
und Konditoreien allgemein gestattet:

am Samstag vor dem sogenannten Sommertag (Latare),
am Samstag vor Ostern, am iSamstag vor Pfingsten,

am 24. Dezember und am Sylvestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberabbeit zugelajsen werden darr,
werden jeweils auf Antrag der Beteiligten durch besondere Verfügung be-
stimmt werden.

Auch an diesen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfeste, mutz zwischen den Arbeitsschichten der Gehilfen
eine ununterbrochene Nuhe von mindestens 8 Stunden, den Lehrlingen eine
solche von mindestens 10 Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens 9 Stunden
im zweiten Lehriahre gewährt werden.

2. Jm Konditoreigewe rbe ift die Beschäftigung von Arbeitern
an allen Sonn- und Fcsttagen von 4 Uhr morgens bis 12 Uhr mittags
gestattet.

Während der den Arbeitern hiernach zu gewährenden Ruhezeit von
12 Uhr mittags an dürfen dieselben jedoch mit der Herstellung und mit dem
Austragen leicht verderblichcr Waren, die unmittelbar vor dem Genutz
yergestellt werden müssen (Eis, Crcmes und dergl.), beschäftigt werden,
müssen aber in diesem Falle an einem der nächsten 6 Werktage von mittags
12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.

Autzerdem ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntage die
zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit frei zu geben.

Bemerkung. Zu 1 und 2 wird Folgendes bcmerkt:

Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaren, als Konditorwaren herge
stellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die an Sonn- und Fcst-
tagen ausschlietzlich mit der Herstellung von Konditoreiwaren beschäf-
tigt werden, nach dcn Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung dec
übrigen Arbciter nach den Bestimmungen für Bäckercien zu regeln.

Als Bäckerwaren ist dasjenige Backwerk zn behandeln, welchcs herkomm-
lich untcr Verwendung von Hefe oder Saucrteig hcrgestellt Wird.

3. Jm F le i s ch c r g e w e r b e ist die Beschäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- und Festtagen,

und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 145 Uhr
bis 9 Uhr vormittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von
146 Uhr bis 9 Uhr vormittags

gestattet.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stnnden dauern, so sind
die Arbeiter entweder an jedem zweiten ^onntag von 6 Uhr morgens bis
6 Uhr abends oder an jedein dritten'Sonn.tag sür volle 36 Stunden von jed-. r
Arbeit freizulassen.

4. Im B arbier - und F r i s e u r h a n d w e r k ist die Beschäftigung
von Arbeitern an allen Sonn- nnd Festtagen, mit Ausnahme des ersten
Weihnachts-, Oster- nnd Psingstseicrtages, bis ä Uhr nachmittags ge-
stattet. Im übrigen — das ist an den geivöhnlicheu Sonntagen von 2 Übr
ab nnd an den genannten drei Feiertagen — ist sie nur insoiveit geitartei
als sie zur Bedienung von Tamen iin Hanse und zur Vvrbereitung üheatra-
nsä'er Anfiübrnngen eriorderlieb isr.
 
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