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Außerdem ist den Avbeitern, wenn dieselben durch die 'SonntagAarbeiten
vom Besuche des Gottesdienistes behindert werden, an jedem dritten Sonn-
tage die zum Besuche des Gottesdienstes erfordecliche Zeit sreizugeben.
Die Sonn- undl Festtagsarbeiten sind von Len Gewerbetreibenden mit
den in § 106 c A'bs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der befchäf-
tigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, fowie die Art der Vovgenom-
menen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.
Wegen der Führung des Verzeichnisses verweifen wir auf das oben II. /e
Ziff. 4 Bemerkte.
III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekannt-
machung vom 24. März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt
werden.
Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben —
II O Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahrnebestimmungen mit Sonntagsarbei-
ten befchäftigt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe Vevbundenen Handels-
gewerbe herangezogen werden dürfen.
Das Offenhalten -rr Verkaufsstellen in -er Sta-t Her-elbrrg
un- -ie Rutzezeit -er Nngestellten.
Bezirksamtliche Anordnungen vom 20. März 1901.
I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeordnung dürfen Berkaufsstellen
für den gefchäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 1V Uhr abends ge-
öffnet sein:
1. alle Verkaufsstellen:
am Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern (Charwoche);
am Mittwoch vor dem Himmelfahrtstag;
am Donnerstag, Freitag und Samstag in der Woche vor Pfingsten;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag,
am letzten Werktag vor Allerheiligen;
vom 1. bis einschließlich 23. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntage und des 8. Dezember;
an den beiden letzten Werktagen im Dezemiber;
2. außerdem:
a) die Verkaufsftellen der Spielwaren-, Papier-, Hut- und Mützenhänd-
ler: am Fastnacht-Montag und Dienstag;
b) Lie Metzger des Stadtteils Neuenheim: am Samstag vor dem Neuen-
heimer Kirchweihfest.
Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unborhergesehene Anlässe vorbehalten.
An allen übrigen Tagen hat, abgesehen von unvor>'rgesehenen Notfällen,
der Ladenschlutz um 9 Uhr abends zu erfolgen.
Diese Vürschriften finden auch auf den Betrieb von Verkaufsautomaten
Anwendung.
II. Auf Grund von § 139 ä Ziff. 3 der Gewerbeordnung sinden die Be-
llimmungeu des § 139 c über Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
pause für die in offenen Verkaufsstellen und deu dazu gehörenden Schreib-
ftuben (Kontore) und Lagerräumen beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge uno
Urbeiter an folgenden Tagen keine Anwendung:
a) in den Verkaufsaeschäften der Bäcker. Metzger, Händler mit Obst nnd
Eiern, Butter, Milch und Rahm an den oben unter I, 1 bezeichneten
Tagen mit Ausnahme der drei ersteu Werktage im Dezember;
b) in allen übrigen Verlaufsgeschäften an den oben unter I, I bezeichne-
ten Tagen, wobei jedoch die Samstage vor Ostern und Pfingsten nichr
mitgerechnet werden. da ain ersten Oster- und Pringsifciertage eine
Außerdem ist den Avbeitern, wenn dieselben durch die 'SonntagAarbeiten
vom Besuche des Gottesdienistes behindert werden, an jedem dritten Sonn-
tage die zum Besuche des Gottesdienstes erfordecliche Zeit sreizugeben.
Die Sonn- undl Festtagsarbeiten sind von Len Gewerbetreibenden mit
den in § 106 c A'bs. 2 G.-O. bezeichneten Angaben über die Zahl der befchäf-
tigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, fowie die Art der Vovgenom-
menen Arbeiten in das daselbst vorgeschriebene Verzeichnis einzutragen.
Wegen der Führung des Verzeichnisses verweifen wir auf das oben II. /e
Ziff. 4 Bemerkte.
III. Jndem Vorstehendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, wird
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die über die Sonntagsruhe im
Handelsgewerbe getroffenen Bestimmungen (vergl. diesseitige Bekannt-
machung vom 24. März 1893) durch diese Bekanntmachung nicht berührt
werden.
Dabei wird noch bemerkt, daß Arbeiter, welche auf Grund der oben —
II O Ziff. 1—12 — erwähnten Ausnahrnebestimmungen mit Sonntagsarbei-
ten befchäftigt werden dürfen, während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit
auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe Vevbundenen Handels-
gewerbe herangezogen werden dürfen.
Das Offenhalten -rr Verkaufsstellen in -er Sta-t Her-elbrrg
un- -ie Rutzezeit -er Nngestellten.
Bezirksamtliche Anordnungen vom 20. März 1901.
I. Auf Grund von § 139 e der Gewerbeordnung dürfen Berkaufsstellen
für den gefchäftlichen Verkehr an folgenden Tagen bis 1V Uhr abends ge-
öffnet sein:
1. alle Verkaufsstellen:
am Mittwoch, Donnerstag und Samstag vor Ostern (Charwoche);
am Mittwoch vor dem Himmelfahrtstag;
am Donnerstag, Freitag und Samstag in der Woche vor Pfingsten;
am Mittwoch vor dem Fronleichnamstag,
am letzten Werktag vor Allerheiligen;
vom 1. bis einschließlich 23. Dezember täglich mit Ausnahme der
Sonntage und des 8. Dezember;
an den beiden letzten Werktagen im Dezemiber;
2. außerdem:
a) die Verkaufsftellen der Spielwaren-, Papier-, Hut- und Mützenhänd-
ler: am Fastnacht-Montag und Dienstag;
b) Lie Metzger des Stadtteils Neuenheim: am Samstag vor dem Neuen-
heimer Kirchweihfest.
Da durch diese Festsetzung die Höchstzahl von jährlich 40 Tagen nicht er-
schöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage für etwaige
unborhergesehene Anlässe vorbehalten.
An allen übrigen Tagen hat, abgesehen von unvor>'rgesehenen Notfällen,
der Ladenschlutz um 9 Uhr abends zu erfolgen.
Diese Vürschriften finden auch auf den Betrieb von Verkaufsautomaten
Anwendung.
II. Auf Grund von § 139 ä Ziff. 3 der Gewerbeordnung sinden die Be-
llimmungeu des § 139 c über Gewährung einer Ruhezeit und einer Mittags-
pause für die in offenen Verkaufsstellen und deu dazu gehörenden Schreib-
ftuben (Kontore) und Lagerräumen beschäftigten Gehilfen, Lehrlinge uno
Urbeiter an folgenden Tagen keine Anwendung:
a) in den Verkaufsaeschäften der Bäcker. Metzger, Händler mit Obst nnd
Eiern, Butter, Milch und Rahm an den oben unter I, 1 bezeichneten
Tagen mit Ausnahme der drei ersteu Werktage im Dezember;
b) in allen übrigen Verlaufsgeschäften an den oben unter I, I bezeichne-
ten Tagen, wobei jedoch die Samstage vor Ostern und Pfingsten nichr
mitgerechnet werden. da ain ersten Oster- und Pringsifciertage eine