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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0697
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205

Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen rc. in t>iefen Geschüften nichl
ftattfindet.

Da durch diefe Feftfetzung die Höchstzahl vön jährlich 30 Tagen nicht er-
fchöpft ist, bleibt die Bestimmung weiterer Ausnahmetage innerhalb der ge--
fetzlichen Grenge für etwaige univorhergesehene Anlässe vorbehalten.

Außer an den ortspolizeilich bestimMten Tagen fin'den die Vorschriften
des § 139 c der Gewerbeordnung ferner keine Anwendung (§ 139 6 Ziff.

1 und 2)

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren under-
züglich vorgenommen werden müssen;

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur, sowie bei
Neueinrichtung und Umzügen.

Jm übrigen ist den Gehilsen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung
der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren,
welche in hiesiger Stadt in Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehrere Ge-
hilfen und Lehrlinge befchäftigt werden, für diese mindestens 11 Stun -
den, sonst aber mindestens 10 Stunden betragen mutz. Ferner mutz
innerhalb der Arbeitszeit den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine an-
gemessene Mittagspause gewährt werden: für Gehilfen, Lehrlinge und
Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit autzerhalb des die Verkaufsstelle enthal-
tenden Gebäudes einnehmen, mutz diese Pause mindestens ein und
eine halbe Stunde betragen.

III. Während der Zeit, während welcher die Berkaufsstellen gefchlossen
sein müssen (I), ist das Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, Stra-
tzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Be-
stellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetrieb'(§ 42, Abs. 1, Gew.-
Ordn.), fowie im Gewerbebetrnb im Umherziehen (§ 55, Abs. 1, Ziff. 1 der
Gewerbe-Ordnung) verboten.

Von vorstehendem Verbot des Feilbietens von Waren auf öffentlichen
Wegen u. s. w. nach 9 Uhr abends sind zufolge bezirksamtlicher Verfügung
vom 14. November 1900 ortspolizeilich folgende Ausnahmen zugelassen:

1. Das Feilbieten von Druckschriften (Zeitungen, Schriften der Heils-
armee).

2. Das Feilbieten von Back- und Konditoreiwaren, Südfrüchten, Ka-
stanien, Blumen, Streichhölzern, Anst chtskarten, geringwertigen Ga-
lanteriewaren, soweit dieses Feilbieten schon bisher während der ge-
dachten Zeit üolich war.

IV. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß durch die
unter Ziff. I, II und III angeführten Bestimmungen die Borschriften über
Sonntagsruhe nicht berührt werden.

Zuwiderhandlungen gegen § 139 c der Gewerbeordnung (siehe oben
Ziff. II) werden auf Grund § 146, Ziff. 2 Gew.-Ordn. mit Geldstrafe bis zu
2000 Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten, Zu-
widerhandlungen gegen § 139 e Gew.-Ordn. ts. Ziff. I und III) werden mit
Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft Lestraft.

Dsr NchLuhr-Da-rnschlutz.

Anordnung des Bezirksrats vom 19. November 1904 Nr. 76029
Nicht in Kraft für den Stadtteil Handschuhsheim.

Auf Antrag von zwei Dritteln der betedligten Gefchäftsinhüber un!d nach
Anhörung des Stadtrats bat der Bezirksrat in seuier Sitzung «vom 19. d. M.
auf Grund Les § 139k Abf. 1 der Gewerboorduung für die uachgenaurvteN
^-eschäftszweige au.georduet, datz die offenen Verkaufsstellen- währeuld des
ganzen Iahres auch in der Zeit zwischen 8 und 9 Uhr abends sür den ge-
ichäftlicheu Vevkehr gcfchlosseu fein inüsscn*).

^ *) Durch Beschluß des Bezirksrals vom 18. Mai isvo dahin abgeänderl, daß sür dte

»onnlage und die Tage vor den gesetzlichen Feierlagen der Achluhr-Ladenschluß aufg eboben
 
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