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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0698
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206

Dic iin, Fvaige kcm^ende'n GetschäftsHwe'ltze sind Äie nnchfoilWNideN:

Automobilhandlungen,

Fahrradhandlungen,

Nähmaschinenhandlungen,

Bürstenlager,

Glas-, Porzellan-, Blechwaren-, Haus-
haltungs- und Küchengerätehand-
lungen,

Eisen- und Metallwarenhandlungen,
Büchsenmacher,

Büchhandlungen,

Gärtnereien,

Konfektions-u.Modewarenhandlungen,
Manufaktur-, Tuch- und Buxkinhand-
lungen,

Kurz-, Weiß- u. Wollwarenhandlunaen,
Leinewaren-, Wäsche-, Betten- u. Äus-
stattungshandlungen,

Hemdenmacher,

Korsettenhandlungen,

Gummiwarenhandlungen,

Bandagisten und Jnftrumentenmacher,
Handschuhlager,

Schuhwarenhandlungen,

Hutlager,

Putzmacher,

Schirmlager,

Stocklager,

Musikalien- und Jnftrumentenhand-
lungen,

Elektrotechniker,

Elektrische Beleuchtungsanlagen,
Installateure,

Photographische Bedarfsartikel,
Dampf- und Waschanstalten,
DesinfektionSanstalten,

Färbereien,

Kunstwäschereien,

Tapetenlager,

Derorationsgeschäfte,

Möbelmagazine,

Korbwarenhandlungen,

Drehermeister,

Seiler,

Spielwarenhandlungen.*)

Der 8 Uhr-Ladenfchluß gilt nicht nur für dLejerrigen JnhMer vffener
Berkaufsstellen, die ausschließli'ch Waren der in vorstehendem BerzeichniS
bezeichneten Art ftthren, sondern für die Jnhaber aller offenen Berkaufs-
stellen, die Wnren der in Frage kommenden Art führen, auch wenn sie
außerdem noch andere Waren feilhalten**).

Die BeistimirrM'N'g der: §§ 139 e u,n>d 6 der GeiwersbeordnunH nnid 'die anf
Gruüd dersel'ben er'lassene 'bezirtsunEche Anvrdnnnig vom 20. März 1901
„idns Offenhaltten >der VerKrnfsstellen in der Stadt Hedde'vbevg un!d die
Rnhezeit der Angestellten betr." werden hieVdnrch mcht berührt.

Die Errichtung von SitzgrlegrnheiLen fnr Nngrstellte in offenrn

Verkaussstellen.

Bekanntmachung des Bundesrates vom 28. November 1900.

Auf Grund von § 139 b Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
über die Einrichtung von Sitzgelegenheit für Angestellte in offenen Ver-
kaufsstellen folgende Bestimmungen erlassen:

1. Jn denjenigen Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen die
Kundschaft bedient wird, sowie in den zu solchen Vertaufsstellen gehörenden
Schreibstuben (Kontoren) mnß für die daselbst beschäftigten Gehilfen und
Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen ausreichende geeignete Sitzge-
legenheit vorhanden sein. Für die mit der Bedienung der Kundschaft be-
schäftigten Personen muß dic Sitzgelegcnheit so eingerichtet sein, dah sie auch
während kürzerer Arbeitsunterbrechungcn benutzt werden kann.

Die Benutzung der -^itzgelegenheit mnß den bezeichneten Personen wäü-
rend der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung nicht daran gehindert
sind, gestattet werden.

2. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der
Versügnng sür einzelne ofsene Verkaussstellen (8 139 § der Gewcrbeordnung»

*) Der Bezirksrat hat in seiner Sitzung vom s. Februar isos den Achtuhr-Laden-
schlutz für Seifensieder und :n etner solchen vom 18. Mai isos auch für Go ldwaren-
händler, Dpliter, Lederwaren- u. Reise a rti kelh a nd lun g e n wieder aufgehoben.

**) Ter Bezirlsrat hat in seiner Sitzung oom s. Februar 1905 bestimmt, daß — ent-
sprechend der Bestimmung des H 6 der Bekanntmachung des ReichskanKlers vom 25. Januar
1so2, das Verfahren bei Anträgen aus Verlängerung des Achtuhr-Ladenschlusses betr. — der
Achtuhr-Ladenschluß künflig in der Wcise zu handhaben sei, daß der Ladenschluß um 8 Uhr
von allen beteiligten Geschäslsinhabern, auch denjenigen, dte darunter sallende Waren nur
nebenbei fetlhalten, verlangt wrrde.
 
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