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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0699
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207

oder durch allgemeine Anordnung für die offenen Verkaufsstellen ihres Be-
zirkes (§ 139 k Wbf. 2 a. a. O.) zu bestimmen, welchen besonderen Anforde-
rungen die Sitzgelegenheit in Rücksicht cruf die Zahl der Personen, für tielche
sie bestimmt ist, sowie hinfichtlich ihrer Lage und Beschaffenheit genügen muß.

3. Die vorsteheniden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1901 in
Kraft.

Nechtsvsrhältnisse der gewerbLichen Nrvriter und der Dienstboten.

L. Gewerbliche Arbeiter.

1. Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Allgemeine Bestimmungen.

(Bestimmungen über die Sonntagsruhe vgl. oben S. 195 u. ff.)

ß 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichs.gesetzlich nicht ein
Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, Wenn sie mit
einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter
hat der Arbeitgeber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, 'das-
selbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach recht-
mäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aus-
händigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen,
oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andern-
falls an den Avbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des iin
§ 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an
die Mutter oder an einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den
Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

8 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde
desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt
hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des deutschen Reichs nicht stattgefunden
hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits-
ortes kosten- und stempelfrei ausgestellt. Die 'Ausstellung erfolgt aus Antrag
oder mit Zustimimung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des
Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne
genügenden Grund und zum Nachteile des Arbeiters, so kann die Gemeinde-
behörde die Zuftimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nach-
zuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule rncht mehr verpflich-
tet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht
ausgestellt war.

8 111. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat
der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit
des Eintrittes und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhält-
nistes die Zeit des Austrittes und, wenn die Beschäftigung Aenderungen er-
fahven hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber
zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen sein, wel-
ches den Jnhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen
beztveckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leisiungen des
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

8 113. Beim Abgange können die Ar'beiter ein Zeugnis über die Art
uad Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen
der Arbeiter auch auf ihre Führung auszudehnen.

8 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Ein-
lragung in das Arbeilebuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte ZeugniS
kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.

8 115. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbei-
wr bar in Reichswührung auszuzahlen.
 
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