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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0700
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208

Sie Lürfen. öenselben keme Waren kreditieren. Die Vercchfolgung von
Leibensmitteln an die ArLeiter fällt, sofern sie zn einem die Anschaffnngs-
kosten nicht überfteigenlden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestinrmung
nicht; auch können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, 'Lanidnutzung, regel-
mäßige Beköstigung, Arzneien und ärztliche Hilfe, sowie Werkzeuge und
Stoffe zu den ihnen ü'bertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei Ler Lohn-
zahlung verabsolgt werden.

§ 115a. Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast- und Schank-
wirtschaften oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der unteren Ver-
waltungsbehörde erfolgen ; sie dürfen an Dritte nicht ersolgen aus Grund von
Rechtsgeschäften oder Urkunden über Rechtstzeschäfte, welche nach § 2 des
Gesetzes, betreffend die Weschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom
21. Juni 1869 (Bundes-Gesetz-'Blatt S. 242) rechtlich unwirksam find.

II. Berhältniffe der Gesetten und Gehilfen.

8 121. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den> Anordnungen der
Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragienen Arbeiten und aus die
häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind fie
nicht verbunden.

8 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und
ihren Arbeitgebern ?ann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
sedem Teile freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst
werden.

Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müffen sie für beide
Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen,
sind nichtig.

8 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen entlaffen werden:

1. Wenn sie 'bei Abschlutz des Ärbeitsvertrages den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugniffe
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig
'verpflichtenden ArLeitsverhältnisses in einen Jrrtum versetzt haben;

2. wenn fie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung,
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig
machen;

3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem
Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Berpflichtungen nachzukommen be-
harrlich verweigern;

4. wenn sie die Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorfichtig
umgehen;

5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter öder gegen die Familienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu Schulden kommen lassen;

6. wenn sie ciner vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig
machen;

7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder mit Familienange-
hörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter HaNdlungen begehen,
welche wider die Gefetze oder die guten Sitten verstotzen;

8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschrecken-
den Krankheit behaftet sind.

Jn dcn unter Nr. 1—7 gedachten Fällen ist die Entlaffung nicht mehr zu-
lässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Wocl^e bekannt sind.

Jnwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlaffenen cin
Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Jnhalt des Vertrages und
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschristen zu beurteilen.
 
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