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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0701
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§ 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen' und Gehilfen die Arbeit verlassen:

1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;

2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörigen
zu Schulden kommen lassen;

3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige
derselben Lie Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen
verleiten oder mit den Familienangehörigen der Avbeiter Handlungen
begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;

4. wenn der Ar'beitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschaftigung sorgt, oder wen.n er sich widerrechtlicher Uebervorteilun-
gen gegen sie schuldig gemacht.

5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei
Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu erkennen war.

Jn den unter Nr. 2 und 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der
Avbeit nicht mehr zuläfsig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dern Ar-
beiter länger als eine Woche bekannt sind.

Z 124 a. Außer den in HH 123 und 124 bezeichneten Fällen kann jeder
Ler beiden Teile aus wichtigen Gründen vor A'blauf der vertragsmäßigen
Zeit und ohne Jnnehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Ar-
beitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen,
oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.

§ 124 b. Hat ein' Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit ver-
lassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertrags-
bruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmätzigen oder gesetzlichen Ar-
beitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Getrag des ortsüblichen Tage-
lohnes (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Re'chs-Ge-
setzblatt S. 73) fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Scha-
dens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf
Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Das-
selbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn
er von diesem vor rechtmätziger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ent-
lassen worden ist.

8 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet,
vor rechtmätziger Deendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen,
ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen ^Schaden oder den nach
8 124 b an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Wetrag als Selbstschuld-
ner mitverhaftet. Jn gleicher Weise haftet ein Arbeitgebcr, welcher einen Gc-
sellen oder einen Gehilfen annimmt, von dem er weitz, datz derselbe einem
anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet worden ist.

Jn dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er
weitz, datz derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält,
sofern nicht seit der unrechtmätzigen Lösung dcs Arbeitsverhältnisses bereits
vierzehn Tage verflossen sind.

III. Lehrlingsverhältnisse.

n) Allgemeine B e st i m m u n g e n.

8 126. Voraussehung der Befugnis zum Halten von Lehrlingen ist
Besitz der bürgerlicken Ehrcnrechte.

8 126n. Die Befugnis kann entzogen kverden wcgen grober Pflichtver-
letzungen gegen die anvertrauten Lehrlinge sowie wegen geistiger oder körper-
licher Gebrechen.

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