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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0703
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311

§ 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im'^Gewerbe des Lehrlings
gedräuchlichen Handgriffe und Fertigteiten und die Kenntnifse von Wert,
Beschaffenheit und Behandlung der Rohmaterialien.

§ 131e—132a. Anmeldung und Verfahren.

e) Me i ste r t i te l.

§ 133. Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die
Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben (§ 129) und die Meister-
prüfung bestanden haben.

Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens
3 Jahre als Geselle (Gehilfe) in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind. Die
Abnahme der Prüfung erfolgt durch die Prüfungskommission, welche aus
einem Vorsitzenden und 4 Weisitzern bestehen.

IV. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Berkaufsstellen.

§ 139e. In offenen Vertaufs-stellen und den dazu gehörenden Schreib-
stuben (Kontore) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehrlingen und Ar-
beitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

Jn Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung rnehr als
zwanzigtausend Einwohner haben, must die Ruhezeit in offenen Verkaufs--
stellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden,
sür diese mindestens elf Stunden betragen; für kleinere Örtschaften kann
diese Ruhezeit durch Ortsstatut vorgeschrieben werden.

Jnnerhalb der Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern
eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge
und Ar-beiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Vertaufsstelle ent-
haltenden Gebäudes einnehmen, muß diese Pause mindestens ein und eine
halbe Stunide betragen.

§ 1396. Die Bestimmungen des 8 139c finden keine Anwendung:

1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren unver-
züglich vorgenommen werden miüssen,

2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Jnventur sowie bei
Neueinrichtungen und Umzügen,

3. außerdem an jährlich höchstens dreißig von der OrtspoliAeibehörde
allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen.

§ 139e. Von neun Uhr abends bis fünf Uhr morgens müssen offene
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein. Die beim
Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Ueber neun Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäfLlichen
Verkehr geöffnet sein:

1. für unvorhergesehene Notfälle,

2. an höchstens vierzig von der Ortspolizeibehörde zu beftimmenden
Tagen, jedoch bis spatestens zehn Uhr abends,

3. nach näherer Westinnnung der höheren Verwaltungsbehörde in
Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung tveniger al-
zweitausend Einwohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern
in denselben der Geschästsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage
der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt.

Die Bestimmungen der 88 139 c und 139 6 werden durch die vorftehenden
Bestimmungcn nicht berührt.

Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das
Feilbieten von Waren auf öffentlichen Wegen, ^rtraßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu HauS
im ftehenden Geiverbebetriebe (8 42 d Avs. 1 Ziffcr 1) sowie im Gewerbe-
lxNriebe im Unrlx'rzieljen (§ 55 Abs. 1 Ziffer 1) verboten. Ausnahmen
künnen von der Ortsprlizeibehörde zugelafsen iverden. Die Westimmung des
8 55 a Abs. 2 Sutz 2 frndet Anwendurrg.
 
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