Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0704
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
212

H 139 k. Auf Antrag von mindeftens zwer DriLteln der beteiligten
Geschäftsinhcrber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar
zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungs-
behörde nach Anhörung der Gemeindebehörden für alle oder einzelne Ge-
schaftszweige angeordnet werden, datz die offenen Verkaufsstellen während
bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit
zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr morgens
für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen
der §§ 139 c und 139 6 werden hierdurch nicht Lerührt.

Auf Antrag von mindestens einem Drittel der 'beteiligten Geschäfts-
inhaber hat die höhere VerwaltungAbehörde die beteiligten Geschäftsinhaber
durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mitteilung zu einer
Aeutzerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des
vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Abstim-
menden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die
entsprechende Anordnung treffen.

Der Bundesrat ist befugt, Besti'mmungen darüber zu erlassen, in
welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Geschäftsinhabern festzu-
stellen ist.

Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Abs. 1 geschlossen
sein müssen, ist der Verkauf von Waren der in diesen Verkaufsstellen ge-
führten Art sowie das Feilbieten von solchen Waren auf öffentlichen Wegen,
Stratzen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige
Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe (8 42b Abs. 1
Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 A-bs. 1 Ziffer 1)
'verboten. 'Ausnahmen können von der Ortspolizei-behörde zugelassen werden.
Die Bestimmung des H 55 a Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

^ 1391. Auf das Halten von Lehrlingen in offenen Verkaufsstellen
sowie in anderen Betrieben des Handelsgewerbes findet die Bestimmung des
§ 128 Anwendung.

2.Der Besuch der Gewerbeschule.

Ortsstatut vom 5. April 1899 mit Ergänzung vom 2. August 1905.

H 1. Alle männlichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge), welclie
aus der Volksschule entlassen und in hiestger Stadt in Gewe vbebetrieben der
-in 8 2 gedachten Art Beschäftigung gcfunden haben, sind, solange sie nicht
das 18. Lebensjahr zurückgelegt haüen, verpflichtet, die Gewerbeschule zu be-
suchen, bis sie die vorgeschrie'benen drei Jahresklassen ordnungsmätzig durch-

laufen und cin Abgangszeugnis erhalten haben. Hat ein 'Schüler die drei
Jahresklassen vor Zurücklcgung des 18. Lebensjahres abfolviert, so hat cr,
bis dieses von ihm vollendet worden, noch den Zeichen- bezw. Modellier-
Unterricht der Anstalt zu befuchen. Letztere Verpflichtung findet indetz auf
Gcsellen, die nachweislich eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt haben, keine
Anwendung.

Bezüglich dcr fortbildungsschulpflichtigen Arbeitcr tritt die Verbind-
lichkeit zum 'Besuche der Getverücschule an Stelle derjenigcn zum Besuche dcc
allgemeinen Fortbildungsfchule.

8 2. Die Vorschrift des 8 1 findet auf alle Arbeiter Anwendung, welche
in den Betrieben folgender Gcwerbeunternehmcr beschäftigt sind:

Bäcker,

Bautechniker,

Bildhauer,

Buchbinder,

Buchdrucker,

Drechsler,

Flaschner.

Gartner,

Glaser,

Goldarbeiter,

Graveure,

Gürtler,

Gypser,

Hafner,

Jnstallateurc,

Küser,

Kupferschmiede,

Lithographen,

Maler.

Maschinenbaner,

Maurer,

Mechoniker,

Olensetzer,

Schieferdecker,

Schlosser,

Schmiede.

Schneider,

Schreiner,

Schuhmacher,

Steinhauer,

Tapezierer,

Tüncher,

Uhrmacher,

Vergolder,

Wagner und

Zimmerleute.
 
Annotationen