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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0705
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213

§ 3. Arbeiter der in 8 2 gednchten Art können vom Gewerbeschulrat
aus der Gewerbeschule ausgewiesen, bezw. der Fortbildungsschule i'tber-
wiesen werden, wenn sich im Laufe ihres Schulbesuches herausstellt, daß sie
die erforderlichen Vorkenntnisse nicht besitzen.

8 4. Solchen Arbeitern, welche nicht in einem GewerbeMtrie'be nach
8 2 beschäftigt, aber aus der Volksschule entlassen sind und das 18. Lebens-
jahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie allen fortbildungsschulpflichtigen
Schülern steht, sofern diese Arbeiter, bezw. Schüler die zum Besuche der
Gewerbeschnle erforderlichen, durch eine Prüfung nachzuweisenden Vor-
kenntnisse besitzen, der Eintritt in die Gewerbeschule beim Beginn ^eines
Semesters frei. Sie haben den !StuNdenplan der Anstalt pünktlich zu
beachten.

Der Austritt vor Vollendung des jeweiligen Jahreskurses ist nicht
gestattet.

8 5. Solange ein Arbeiter die Gewerbeschule besucht, ist er vom Besuche
des gesetzlichen Fortbildungsunterrichts entbunden.

8 6. Jn außerordentlichen Fällen kann der Gewerbeschulrat auf ein gut
begründetes schriftliches Gesuch vom Wefuche der Gewerbeschule oder einzelner
Fächer derselben dispensieren.

8 7. Alle Schüler der Gewerbeschule haben die durch den Gewerbe-
schulrat aufzustellende Schulordnnng pünklich zu beobachten.

8 8. Jeder Schüler hat für jedes Jahr des Besuches der Gewevbeschule
7 Mark Schulgeld zu bezahlen.

Das Schulgeld wird in Halbjahresraten jeweils am Anfang des Se-
mesters oder im Falle des Eintritts in die Schule während des Semesters,
sofort beim Eintritt zurn Voraus erhoben.

8 9. Jst ein Schüler dürftig und würdig, so kann ihm der Gewerbe-
schulrat auf entsprechenden Nachweis das Schulgeld nachlassen. Ebenso
werden ihm erforderlichenfalls die nötigen Schulmittel aus der 'Kasse der
Anstalt oder einer Stiftung angeschafft.

8 10. Die Arbeitgeber und Lehrmeister sind verpflichtet, ihren in die
Anstalt — Wenn auch freiwillig 4— eingetretenen Arbeitern die Zeit zu ge-
Währen, welche dieselbe nach dem für ihre Jahresklasse gültigen, jeweüs
vom Gewerbeschulrat festgesetzt werdenden Unterrichtsplan für den Besuch
der Gewerbeschule nötig haben, sowie sie während der Dauer des Arbeits-
verhältnisses zum Schul-besuch anzuhalten. Letzterwähnte Verpflichtung liegt
auch den Eltern und Vormündern gewerbeschulpflichtiger Arbeiter dann ob,
wenn solche, trotz des Arbeitsverhältnisses, tatsächlich noch der Familien-
gewalt unterworfen, insbesondere dem Haushalt der Eltern angehorig sind.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen das Statut seitens der Arbeitgeber,
Eltern und Vormünder, sowie seitens der Gewerbeschüler werden, soweit
gegen letztere nicht auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 16. Juli
1868 disziplinär eingeschritten wird, nach Matzgabe der bestehenden Gesetzes*
bestimmungen (8 150 Ziff. 4 G.-O., 8 2 des Gesetzes vom 15. August 1898)
geahndet.

L. Das Reichsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betriebe«
vom 30. März 1003 (Anszug)

I. Mit dem 1. Januar 1904 ist das Reichsgesetz vom 30. März 1903, be-
treffend Kinderarbeit in gewcrblichen Betrieben (R. G. B. S. 113), in Kraft
getreten. Das Gesetz beabsichtigt nicht, eine Aenderung in den bisher be-
stehenden reichsrechtlichen Bestimwungen über Kinderarbeit cintreten zu
laffen (z. B. Verbot der Kinderarbeit in Fabriken, Motorwerkstätten), son-
dern will ergänzend neben diese trcten. Es regclt die Beschäftigung von Kin-
dern in Betricben, die nach der Gewerbeordnung als gewerbliche anzusehen
sind und zwar ohne Nücksicht daranf, ob ein gewerblicher Arbeitsvertrag
vorliegt oder nicht, wie es auch nicht auf Seiten des Kindes die Eigenschaft
eines gewerblichen Arbeiters voraussetzt. Dem Gesetz unterliegt also auch
 
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