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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0707
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2. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und antßrren öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschaftigt werden; Ausnahmen können
durch das Bezirksamt bei Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein
höheres Jnteresse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, zugelassen werden.

Die Gesuche um Zulassung von Ausnahmen sind unter Bezeichnung der
Vorstellung oder Schaustellung, bei der die Kinder beschäftigt werden sollen,
der Tageszeit, zu der die Beschäftigung stattfinden soll, sowie der Namen
und des Alters der Kinder beim Bezirksamt einzureichen.

Eine Ausnahme kann nicht zugelassen werden für die sogen. Speziali-
täten-, Akrobaten-, Artistenvorstellungen, Zirkusaufführungen und ähnliche
Borstellungen.

3. Jn Betrieben von Werkstätten, in denen die Kinderarbeit nicht ver-
boten ist (s. 8 4 oben Z. 1), im Handelsgewerbe und in Verkehrsgewerben
dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht beschäftigt werden. Kinder über 12
Jahre dürfen nicht zur Nachtzeit (8 Uhr abends bis 8 Uhr morgens) und
nicht vor dem Vormittagsunterricht und in der auf den Nachmittagsunter-
richt folgenden Stunde, nicht länger als 3 Stunden (während der Ferien 4
Stunden) beschäftigt werden; es ist eine mindestens zweistündige Mittags-
pause zu gewähren.

4. Jm Betriebe von Gast- und Schankwirtschaften dürfen Kinder unter
12 Jahren überhaupt nicht, Mädchen — also Mädchen unter 13 Jahren und
noch volksschulpflichtige Mädchen über 13 Jahren — nicht bei der Bedienung
der Gäste beschäftigt werden. Es ist also insbesondere auch das Kegelauf-
setzen durch Knaben unter 12 Jahren, auch für geschlossene Gesellfchaften,
unzulässrg.

Für die zulässige Kinderarbeit gelten die unter 3. aufgeführten Grenzen.

5. Dieselben Beschränkungen (Ziffer 3) gelten für die Beschäftigung
von Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen in allen gewerblichen Betrieben (einschlietzlich der unter Zisf. 1
genannten, wo eine andere Kinderarbeit verboten ist). Beschäftigung von
Kindern unter 12 Jahren ist^tzerboten. Für die ersten 2 Jahre nach dem
Jnkrafttreten des Gesetzes kann das Bezirksamt die Beschäftigung von
Kindern über 12 Jahren beim Austragen von Waren und bei sonstigen
Botengängen bereits von 6^4 Uhr morgens ab und vor dem Vormittags-
unterricht gestatten. Die Beschäftigung vor dem Vormittagsunterricht darf
nicht länger als eine Stunde dauern. Von dieser Zulassung wird jedoch nur
für solche Orte und für solche Gewerbezweige Gebrauch gemacht, in denen
schon bisher die Frühbeschäftigung von Kindern mit dem Austragen von
Brot und bei sonstigen Botengängen üblich war.

6. An Sonn- und Festtagen dürfen fremde Kinder überhaupt nicht be-
schäftigt werden. Ausnahmen sind zugelassen, wie folgt:

a) Jn öffentlichen theatralischen Vorstellungen und sonstigen öffentlichen
Schaustellungen dürfen Kinder beschäftigt werden, wenn und soweit daS Be-
zirksamt es gestattet hat. (S. Z. 2.)

Für die Beschäftigung von Kindern über 12 Jahren beim Austragen
von Waren, sowie für sonstige Botengänge gelten auch an Sonn- und Fest-
tagen -ie Bestimmungen wie für Werktagsarbeit (s. Z. 5), doch darf die Be-
fchäftigung die Dauer von 2 Stunden nuht überschreiten und sich nicht über
1 Uhr mittags erstrecken; auch darf sie nicht in der letzten halben Stunde vor
Beginn des Hauptgottesdienstes und nicht während desselben stattfinden.
Die landesrechtlichen Vorschriften über Heiligung des Sonntags (Verord-
nung vom 18. Iuni 1892) bleiben unberührt.

V. 1. Die Beschäftigung eigener Kinder ist untersagt in Betrieben, in
denen gemätz K 4 des Gesehes (s. oben IV. Z. 1) sremde Kinder nicht be-
schäftigt werden dürfen und in den sogen. Motorwerkstätten (Werkstätten,
in denen durch elementare Kraft — Dampf, Wasser, Gas, Elektrizität usw.
— bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen).
Die Beschäftigung fremder Kinder in diesen Werkstätten ist bereits reichs-
rechtlich verboten.
 
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