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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0709
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gegen EnLgelt stattfindet oder nicht. Auch -ie Dauer der Beschäftigung ist
im Allgemeinen für die Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Nur in solchen
Fallen, wo die Beschäftigung der fremden Kinder blotz gelegentlich mit ein-
zelnen Dienstleistungen erfolgt, ist Anzeige nicht erforderlich, obwohl auch
hier Beschäftigung im Sinne des Gesehes vorliegt. Diese Boraussetzung
liegt dann nicht vor, wenn die Beschäftigung in gewisser Folge regelmahig
wiederkehrt. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn eigene Kinder beim
Austragen von Zeitungen, Milch- und Backwaren für Dritte in der Weise
befchäftigt werden, daß sie ihren Eltern usw. bei der Ausführung der von
diesen für einen fremden Betrieb übernommenen Austragarbeiten helfen
<s. oben III a. E.).

VIII. Die Beschäftigung fremder Kinder ist nicht gestattet, wenn dem
Arbeitgeber nicht zuvor für dasselbe eine Arbeitskarte eingehändigt ist, so-
weit die Beschäftigung nicht blotz gelegentlich mit einzelnen Dienstleistungen
erfolgt.

Zuständig zur Ausstellung ist die Ortspolizeibehörde (Bezirksamt, Bür-
germeister) desjenigen Ortes, an dem das Kind den letzten dauernden Auf-
enthalt gehabt hat.

Wird der Antrag auf Ausstellung einer Arbeitskarte nicht von dem ge-
setzlichen Vertreter des Kindes gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den
Nachweis zu fordern, datz derselbe dem Antrag zustimmt, oder in den Fäl-
len, wo die Erklärung des gesetzlichen Vertreters nicht beschafft werden kann,
datz -ie Gemeindebehörde (Büvgermeister) desjenigen Ortes, wo das Kind
seinen letzten dauernden Aufenthalt gehabt hat, die Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters ergänzt hat.

Für jedes Kind, für das die Ausstellung einer Arbeitskarte beantragt
wird, ift, sofern Jahr und Tag der Geburt nicht anderweitig feststeht, eine
Geburtsurkunde (Geburts- oder Taufschein) vorzulegen.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Ver-
langen vorzulegen und nach Lösung des Arbeitsverhältnisses dem gesetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen; ist die Wohnung des letzteren nicht zu
ermitteln, so erfolgt die Aushändigung der Karte an die Ortspolizeibehörde
des letzten dauernden AufenthalLs des Kindes.

Die Ausstellung einer neuen Arbeitskarte unterliegt denselben Vor-
schriften wie diejenige der ersten; jedoch bedarf es der Vorlage einer Ge-
burtsurkunde nicht, falls die bisherige Arbeitskarte eingeliefert wird. Die
Ausstellung der Arbeitskarte erfolgt kostenfrei.

IX. Jm Uebrigen sieht das Gesetz in § 20 noch besondexe polizeiliche
Befugnisie bezüglich der Beschäftigung fremder und eigener Kinder vor,
enthält in 8 21 Bestimmungen über die Aufsicht über die Durchführung des
Gesetzes und schließlich Strafbestimmungen.

v. Rechtsvephältttisse der Dieuftbote«.

Gesetz vom 3. Februar 1868 mit Abänderungen und Zusätzen vom

20. August 1898.

§ 1. Der Vertrag zwischen dem Dienstboten und der Dienstherrfchaft,
wodurch der eine Teil zur Leistung häuslicher oder landwirtschaftlicher
Dicnste während eines langeren Zeitraums, der andere Teil zur Zahlung
eines bestimmten Lohnes, sowie zur Leistung eines angemessenen Unterhalts
sich verpslichtet, ist verbindlich abgeschlossen, sobald üüer die Art der zu über-
nehmenden Dienste im allgenieinen und über den Betrag des Dienstlohnes
Einigung erfolgt ist. Jnsofern der Inhalt des abgeschlosiencn Vertrages
nicht abweichende Bestimmun'gen festsetzt, richten sich die Rechte und Verbind-
lichkeiten der Vertragspersonen nach den folgenden> Vorschriften.

8 2. Die Einhändigung und Annahme^ eines Haftgeldes gilt als ein
Beweis des abgeschlossenen Vcrtrages. Einseitige Zurückgabe oder Ueber-
lassung des Haslgeldc's löst den Vertrag nicht auf. Das den Dienstboten
etwa gegebene Haftgeld wird auf den Lohn abgerechnet.
 
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