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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0710
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S18

8 Z. Aür HU häuslichchl DiLNsteN gemieleten Dienstboten ötzAMnl
die Dienstzeit <rm 1. Tage der Moncrte Ianuar, April, Juli und Oktober und
dauert drei Monate.

Bei der Miete zu Dienstleistungen in der Landwirtschast gilt der Vertrag
für ein Jahr aibgeschlossen und beginnt aml 1. Januar. Dasselbe gilt bei
Dtenstboten, welche sowohl zu landwirtschaftlichen als zu häuslichen Diensten
gemietet werden.

Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer
eines Monats geschlossen.

K 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemieteten Dienstiboten
nicht sechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemieteten nicht vier Wochen
oder Lei monatsweise gemieteten Dienstboten nicht 14 Tage vor Ablauf der
Dienstzeit gekündigt wird, ist als für die gesetzlich unterstellte Dauer der
Dienstzeit ftillschweigend erneuert anzusehen.

H 5. Die Vorschristen der H8 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit
eine von dem Gemeinderat (Stadtrat) mit Zustimmung des Bürgeraus-
fchusses (Gemeindeversammlung) beschlossene statutavische Bestimmung,
welche der Genehmigung des Ministeriums des Jnnern bedarf, abweichende
Vorschristen gibt.

§ 6. Dienstboten haben sich allen, ihren Kräften und dem Jn'halte des
Dienstvertrages entsprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienst-
herrschaft zu unterziehen und sich der Ordnung des Hauses zu unterwerfen.
Die Dienstboten sind nicht berechtigt, sich in den ihnen aufgetragenen Ver-
richtungen vertreten zu laffen. Sie müssen, selbst Wenn sie nur zu gewiffen
Diensten angenommen sind, nötigenfalls und vorübergehend auch anderweite,
ihren Verhältniffen nicht unangemeffene Verrichtungen nach Anordnung der
Dienstherrschaft übernehmen. Für Schaden, welchen der Dienstbote der Herr-
schaft zufügt, hat er nach Mastgabe der allgemeinen Bestimmungen über
Schadenersatzpflicht Ersatz zu leisten.

§ 7. Die Dienstherrschaft ist verpflichtet zur Leistung des Lohnes und
Unterhalts des Dienstboten in Kost und Wohnnng, wie folche für Dienst-
boken der gletchest Art üblich sind. Die Ausbezahlung des Lohnes ersolgt
am Cnde der Dienstzeit. Wird nach Ablauf der DienstzÄt der Vertrag fort-
gesetzt, so dars die Zahlung der Hälfte des verfallenen Lohnes um vier
Wochen verschoben werden. Das auf die Dauer eines Jahres gemietete
Gesinde kann verlangen, datz ihm nach 4 Monaten der Dienstzeit ein Biertel,
nach 8 Monaten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt werde.

§ 8 wird aufgehoben.

§ 9. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für
die Aeit bis zum Eintritte der Erkrankung fordern. Die Begräbniskosten
fallen dem Dienstherrn nicht zur Last.

§ 10. Die Dienstherrschaft ist berechtiHt, das Gestnde ohne Aufkündigung
sofort zu entlaffen :

Wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienstleistungen.
sowie wegen Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches durch
eigenes Verschulden des Dienstboten veranlatzt wurde, oder bei zufälliger
Entstehung über 14 Tage andauerte, wegen Untreue, hartnäckigen Un-
gehorsanis. wegen Unsitllichkeit, überhaupt wegen solcher Handlungen,
welche nach ihrem Wesen mit dem für das Dicnstbotenvcrhältnis erforder-
lichen Vertrauen oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich sind.

Die bei einer seitens des Dienstboten unverschuldeten Auflösung deS GesindeverhLltnisses
bestehsnde Verpflichtung zur Fortzahlung des Lohnes auf die Dauer von 14 Tagen fällt bei Auflösung
durch Ertrankung dann weg, wenn der Dienstbote aus Grund einer Krankenverstcherung Aufnahme
in ein Krankenhaus gefunden hat.

8 11. Das Gesinde ist befugt, den Dienst ohne Aufkündigung sofort zii
verlassen:

Wenn der Taenstbote durch sÄvere Erkrankung zur Fortsetzung des
Dienstes unvermögend ist, wenn die Dwnstherrschaft in (^iant gerät, wenn
sie den Wohnort bletbend txrändert oder den Dienstboten nötigen wiÜ,
längere Neisen in entsernte Gegenden mitzumachen;
 
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