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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0713
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2 vor-

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geschriebenen Weise zu kennzeichnen.

§ 5. Auf die Ausstellung und Aushän.digung der Dienstzeugnisse und
deren IBeglnubigung finden die bezüglichen Vorschriften der Gewerbeordnung
und der Vollzugsverordnung dazu entfprechende Anwendung.

§ 6. Wer ein auf seinen Namen ausgestelltes Dienstbuch vorsätzlich
unbrauchbar macht oder vernichtet, wird auf Grund des ^ 24 Mbsatz 2 des
Dienstbotengesetzes mit Geld bis zu 20 Mark bestraft.

Der gleichen Strafe unterliegen Dienstherren und Dienstboten, welche
sonstigen ihnen nach dieser Verordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der
Dienstzeugnisse obliegenden Verpflichtungen züwiderhandeln.

8 7. Die Taxe für die Ausstellung eines neuen Dienstbuches beträgt
50 Pfennig; sie wird jedoch nur von demjenigen erhoben, durch dessen Ver-
schulden die Ausstellung des neuen Dienstbuchs notwendig geworden ist.

Der § 134 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung
findet entfprechende Anwendung.

v. Gewerbegericht Hei-elberg.

Ortsstatut vom 29. Dezember 1902.

Erster Abschnitt.

Errichtung und Zusammensetzung des Gewerbegerichts.

8 1.

Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten:
la) zwischen Arbeitern einerseits und ihren Arbeitgebern anderec-
seits und

b) zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers,

Ila) zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außer-
halb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugnisse beschäftigt sind (Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende)
und ihren Arbeitgebern, auch wenn diese Personen die Nohstoffe
oder Halbfabrikate, welche sie bearbeiten oder verarbeiten, selbst
beschasfen,

d) zwischen Hausgewerbetreibenden (HeimarLeitern) der vorbezeich-
neten Art unter einander, sofern sie von demselben Arbeitgeber
beschäftigt werden,

wird ein Gewerbegericht errichtet, welches den Namen

Gewerbegericht Heidelberg
führt und seinen Sitz in Heidelberg hat.

Sein Bezirk umfatzt den Gemeindebezirk der Stadt Heidelberg.

8 2.

Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung findet.

Jngleichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

8 3-

Sachliche Zuständigkeit.

Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Lcistungen aus dem Arbeitsverhältniste,

3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Ilrkunden, Gcrätschaften, Kleidungsstücken, Kautivnen und derglei-
 
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