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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0714
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chen, welche auSZAnlaß des AröeitsverhälLnisses üöergeLen worden
sind,

4. über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer VerLragS-
strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Ver-
pflichtungen, welche die unter Ziffer 1 öis 3 öezeichneten Gegenstände
öetreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah--
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittunzskarten der Jnva-
lidenversicherung,

5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge
und Eintrittsgelder (Z 2 Abs. 1 Ziffer 4, 8§ 83a, 54 Abs. 2 Ziff 2,

65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes),

6. über die Ansprüche, welche auf Grund der Üebernahme einer gemein-
samen Arbeit von Arbeitern oder Hausgewerbetreibenden desselben
Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.

8

Ausnahmen von der Zuständigkeit.

Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gewerbegerichts sind:

I. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall be-
dunzen ist, daß der Arbeiter oder Hausgewerbetreibende nach
Beendigung des Arbeitsverhältniffes ein solches bei andereu
Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet;

II. Streitigkeiten -er in § 3 Ziff. 1—6 Lezeichneten Art zwischen:

s) Mitgliedern der Jnnungen (§ 81 der Gewerbeordnung) und
ihren Lehrlingen (§ 81a Ziff. 4 ebenda),
d) Mitgliedern solcher Jnnungen, für welche ein Schiedsgericht
Gemäßheit des § 81d Zisf. 4 und 8§ 91 bis 91d der Gewerbe-
ordnung errichtet ist, und ihren Gesellen (Gehilfen) und Ar-
beitern.

Desgleichen ist die Zuständigkeit des Gewerbegerichts ausgeschloffen für
Streitigkeiten der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsge-
schäften, sowie der Arbeiter. welche in den unter der Militär- oder Marine-
verwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt sind.

8 5.

Zusammensetzung.

Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertre-
tern desselben und 20 Beisitzern. Die Zahl der Stellvertreter und Beisitzer
kann durch Beschluß des Stadtrates anderweit festgestellt werden.

8 6.

Allgemeine Erforderniffe bezüglich der Mitglieder.

Zum Mitgliede des Gewerbegerichts — e'nschließlich des Borsitzenden
und der Stellvertreter — soll nur berufen werden, wer das dreißigste Le^
bensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre fur sich
oder seine Familie Armenunterstützung auf Grund des Ges^es über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (R.-G.-Bl. S. 360) und des Ge-
setzes vom 5. Mai 1870, die öffentliche Armenpflege betr. (Ges. und V.-O.-
Bl. S. 387), nicht empfangen oder die empfangene Armenunterstützung er»
stattet hat. Als Beisitzer soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke deS
Gewerbegerichts seit mindestens zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist.

Personen. welche zum Amt eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsver-
fassungs-Gesetz §§ 31, 32), können nicht berufen werden.

8 7-

Borsitzender und Stellvertreter.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und die Stellvertreter desselben
werden von dem Stadtrate auf drei Jahre gewählt; sie dürfen weder Ar-
beitgeber noch Arbeiter sein.
 
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