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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0715
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228

Die Wcchl des Borsitzenden und der StelldertreLer öedarf der Be-
stätigung des Bezirksrates. Diese Bestimmung findet auf Staats- und
Gemeindebeamte, welche ihr Amt kraft staatlicher Ernennung verwalten,
keine Anwendung, so lange sie dieses Amt bekleiden.

8 8.

Beisitzer.

Die Beisitzer müssen zur Halfte aus den ArbeitgeLern, zur Hälfte aus
den Arbeitern entnommen werden.

Die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber werden mittels Wcchl
der Arbertgeber, die Beisitzer aus dem Kreise der Arbeiter mittels Wcchl der
Arbeiter auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

Beisitzer, deren Amtsperiode abgelaufen ist, scheiden erft dann aus,
wenn ihr Nachfolger in das Amt eingetreten ist.

8 9.

Zur Teilnahme an den Wahlen sind nur berechtigt solche Arbeitgeber
und Arbeiter, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und in
dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung häben.

Die in § 6 Abs. 2 dieses Statuts bezeichneten Personen sind nicht wahl-
derechtigt.

Mitglieder einer Jnnung, für welche ein Schiedsgericht in Gemäßheit
des § 81b Ziff. 4 und der §§ 91 bis 91d der Gewerbeordnung errichtet ist,
und deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt.

§ 10.

Das Reich, der Staat, die Gemeinden und sonstige öffentliche Verbände,
sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Ver-
treter aus.

Als Arbeitgeber im Sinne der §§ 8 und 9 dieses Statuts gelten die-
jenigen selbständigen Gewerbetreibenoen, welche mindestens einen Arbeiter
regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewrffen Zeiten des Jahres be-
schäftigen.

Den Arbeitgebern stehen im Sinne der §§ 8 und 9 dieses Statuts die
mit der Leitung eines Gewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges des-
selben betrauten Stellvertreter der selbständigen Gewerbetreibenden gleich,
fofern ihr Jahres-Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark
übersteigt.

Die durch § 1 Abs. 1 Ziff. 2 der Zuständigkeit des Gewerbegerichts
unterstellten Hausgewerbetreibenden sind, sosern sie selbst mindestens einen
Arbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls
als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.

8 ii.

Wahl der Beisitzer.

Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar und geheim und erfolgt unter
Leitung eines Wahlausschusses für den ganzen Gerichtsbezirk. Sie kann
auch nach Wahlbezirken erfolgen, welche vom Stadtrat zu bilden sind.

Die Aröeitgeber haben ihr Wahlrecht alsdann in demjenigen Wahl-
bezirke auszuüben, in welchem sie zur Zeit der Bornahme der Wahl wohnen
oder eine gewerbliche Niederlaffung haben, die Arbeiter m demjenigen
Wahlbezirke, in welchem sie zur Zeit der Vornahme der Wahl in Aroeit
stehen oder in welchem sie, falls sie außerhals des Gerichtsbezirkes beschäftigt
sind, wohnen.

8 12-

Wahlausschuß.

Der Stadtrat bestimmt, aus wieviel Personen der Wahlausschuß zu
bestehen hat. Vorsitzender des Wahlausschuffes ist ein von dem Stadtrate
zu bestellender Wahlvorsteher. Die übrigen Mitglieder des WahlauS-
schusses müssen zur Hcilfte stimmberechtigte Arbeitgeber, zur Hälfte stimm-
 
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