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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0716
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224

berechtigte Arbeiter sein und werden je zur Hälfte von den als Mitglieder
Les GewerLegerichts tätigen ArLeitgebern und Arbeitern gewählt, erstrnalig
aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeiter von dem Stadtrate ernannt.

Sind mehrere Wahlbezirke gebildet, so sind ebensoviele Wahlausschüffe
zu ernennen.

8 13.

Wahlort und Wahltermin.

Tag, Ort und Stunden der Wahlen bestimmt der Stadtrat, fte sind
unter Mitteilung der für die Wählbarkeit rind Wahlberechtigung gesetzlich
vorgeschriebenen Bedingungen mindestens zweimal in den zu den amtlichen
Anzeigen der hiesigen Stadt bestimmten Blättern bekannt zu machen, der-
gestalt, daß zwischen der ersten Bekanntmachung und dem Wahltage eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegt.

§ 14.

Wahlhandlung.

Der Wahlausschuß (wenn mehrere ernannt sind, jeder Wahlausschuß)
leitet als Wahlvorstand die Wahlhandlung, welche öffentlich ist.

Die an der Wahl sich beteiligenden Personen haben sich vor dem Wahl-
vorstande, insoweit demselben ihre Wahlberechtigung nicht bekannt ist, auf
Erfordern über dieselbe auszuweisen. Hierzu genügt für die Arbeitgeber
die Bescheinigung über die nach § 14 der Gewerbeordnung erfolgte An-
meldung des GewerbeLetriebes, sowie die letzte Quittung über Zahlunz
der Gewerbesteuer, für die Arbeiter ein Zeugnis ihres Arbeitgebers oder
der Polizeibehörde, durch welches bestätigt wird, daß der Arbeiter 26 Jahre
alt ist und innerhalb des Gewerbegerichtsbezirkes in Arbeit steht oder wohnt.
Formulare zu diesen Zeugnissen werden von dem Stadtrate unentgeltlich
verabfolgt. Die Anerkennung anderer Legitimationen bleibt dem Ermessen
des Wahlvorstandes überlassen.

8 16-

Das Wahlrecht ist nur in Person und durch Stimmzettel auszuüben,
welche handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen sind
und nicht mehr Namen enthalten sollen, als Beisitzer in der betreffenden
Wahlhandlung zu wählen sind.

Die zur Wahl Erschienenen sind in zwei tabellarisch aufgestellten List'N
einzutragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Ar-
beiter bestimmt ist und welche in der ersten Spalte die fortlausende Num-
mer der Erschienenen, in der zweiten deren Namen, in der dritten deren
Berufsart und in der vierten einen Vermerk über die Legitimation ent-
halten.

Jn der Liste der Arbeiter ist in einer fünften Spalte der Arbeitgeber
aufzuführen, bei welchem «der einzelne Wähler Leschäftigt ist.

Wird ein zur Wahl Erschienener vom Wahlvorstande als nicht wahl-
berechtigt zurückgewiesen, so ist der Name desselben dessenungeachtet in der-
jenigen Liste, für lvelche er sich angemeldet hat, aufzuführen und der Zu-
rückweisungsgrund dabei zu vermerken.

Zur Aufnahme der Stimmzettel ift für Arbeitgeber und Arbeiter je
eine besondere Wahlurne aufzustellen, in welche die als stimmberechtigt
Anerkannten ihre Stimmzettel verdeckt durch die Hand des Vorsitzenden
hineinlcgen.

Die Listen sind von den Mitgliedern des Wahlvorstandes am Schlusse
zu unterschreiben; dieselben haben dabei ausdrücklich zu Lezeugen, daß sich
in der sür die Wahl bestimmten Zeit niemand weiter zur Ausübung seines
Wahlrechts angemeldet hat.

Die Wahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch nach Anord-
nung des Stadtrates in getrcnnter Wahlhandlung. entweder an verschiede-
nen Tagen oder in verschiedenen Lokalen stattfinden; lehterenfalls ist ein
zweiter Wahlausschuß zu bilden.
 
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