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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0720
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Außerdem erhalten die Beisitzer als Ersatz für Reisekosten, soweit d,e
Reise auf Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, die Kosten einer Fahrkarte
zweiter Klasse für die Hinreise und die Rückreise, im übrigen den Betrag
der für die Beförderung nachweislich erforderlick» gewesenen baren Auslagen
bergütet. DaLei wird jedesmal die kürzeste fahrbare Straßenverbindung
zu Grunde gelegt.

8 30.

Gerichtsschreiberei usw.

Bei dem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.

Die erforderlichen Bureau- und Schreibkräfte, Unterbeamten und Ge-
schäftsräume überweist der Stadtrat dem Gewerbegerichte.

Der von dem Stadtrat zu ernennende Gerichtsschreiber ist durch den
Vorsitzenden des Gewerbegerichts zu vereidigen.

Als Zustellungsbeamten fungieren diejenigen Gemeindebeamten, welche
von dem Vorsitzenden damit beauftragt werden.

8 31.

Unterhaltungskoften.

Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Gewerbegerichts sind,
soweit sie nicht in dessen Einnahme ihre Deckung finden, von der Stadt-
gemeinde zu tragen.

Der Vorsitzende des Gewerbegerichts hat alljährlich einen Bericht über
die gesamte Geschäftstätigkeit des Gewerbegerichts in dem abgelaufenen
Jahre an den Stadtrat zu erstatten.

Zweiter Abschnitt.

8 32.

Berfahren.

Für das Verfahren vor dem Gewerbegerichte gelten die Vorschriften
der Paragraphen 26 bis 57 und 69 bis 60 des Gewerbegerichtsgesetzes.

8 33.

Gebühren.

Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor dem Gewerbegerichte wird
eine einmalige Gebühr nach dem Werte des Streitgegenstandes erhoben.

Dieselbe beträgt üei einem Gegenstande im Werte bis 50 Mark ein-
schließlich 1 Mark, von mehr als 50 Mark bis 100 Mark einschließlich
2 Mark.

Die ferneren Wertklassen fteigen um je 100 Mark, die Gebühren um
je 2 Mark. Die höchste Gebühr üeträgt 20 Mark.

Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder durch eine auf
Grund eines Anerkenntniffes oder unter Zurücknahme der Klage erlassene
Cntscheidung erledigt, ohne daß eine kontradiktorische Verhandlung vorher-
gegangen war, so wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der oben bezeich-
neten Sätze erhoben.

Wird ein zur Beilegung eines Rechtsstreites abgeschlossener Vergleich
aufgenommen, so wird eine Gebühr nicht erhoben, auch wenn eine kontradik-
torische Verhandlung vorausgegangen war.

Schreibgebühren kommen nicht in Ansatz. Für Zustellungen werden
bare Auslagcn nicht erhoben. Jm übrigen findet die Erhebung der Aus-
lagen nach Maßgabe des § 79 des Gerichtskosten-Gesetzes statt. Der § 2
desselben findet Anwendung.

Dritter Abschnitt.

Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt.

8 34.

Einigungsamt.

Das Gewerbegericht kann bei Streitigkeiten, wclche zwifchen Arbeit-
gebern und Arbeitern übcr die Bedingungen der Fortsetzung oder Wieder-
 
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