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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0726
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234

sirvd. Die Zettel MÜfsen von weißern Papier UNÄ dürfen mit keinem Kenn-
zeichen versehen sein. ^

Die <rn ver Wahl sich beteiligenden Perfonen hcchen sich vor dem Wahl-
ausfchntz, infoweit dieser ihve Nämlichkeit bezweiselt, hierüber auszuweisen.
Hierzu genügt für Kaufleute vie Bescheinigung über >die nach § 14 der Ge-
werbeordnung erfolgte Anmeldung Les Gewerbeüetrrebs, sowie die lehte
Quittung über Zahlung der Gewerbesteuer, für Handlungsgehilfen ein Zeuy-
nis ihres Prinzipals, Lessen Stellvertreters oder der Polizeibehövde. Dre
Anerkennung anderer Ausweife bleibt dem Ermefsen des WahlausfchusieS
überlassen.

8

Die Stimmabgabe geschieht in der Weise, daß der Wähler an den Tisch
des Wahlausschusses herantritt, seinen Namen uUd Beruf nennt und, naoh-
dem der Protokollführer den Namen in der Wählerlifte aufgefunden hat, fo-
fern nicht alsbald Bedenken wegen der Nämlichkeit erhoben werden, seinen
Stimmzettel verdeckt dem Wablvorsteher übergibt, welcher denselben in sei-
ner Gegenwart uneröffnet in die für seine Gattung bestimmte Urne legt.

Der Protokollführer vermerkt die Äbstimmung durch Anstveichen des Na-
mens in Ler Wählerliste.

Wird die Nämlichkeit des Wahlers beanstandet, so hat der Wahlausschuß
darüber alsbald zu beschliehen, ob der Erschienene zur Stimmabgabe züge-
lassen wevden kann; der Beschluß ist in dem Protokoll festzuslellen.

Nach Ablauf dev vom Stadtrat festgesetzten Zeit erkläÄ der Wahlvor-
steher die Abstimmung für gefchlofsen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen
keine Stimmzettel mehr angenommen werden.

16.

Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getvennt füv jede Gattung.
Sie braucht nicht in unmittelbarem Anfchluß an die Wahl und nicht in einem
Zuge zu erfolgen, gefchieht dies aber nicht, so sind die Namen und Stimm-
zetwl derart zu verwahren, datz eine Beränderung des Wahlergebnisses un-
rSSgkich ist. Jn welcher Weise dies erfolgt ist, muh im Protokoll angeführt
wsEit! '

8 16.

Zur Ermittelung des Wahlergebnisses wevden die Stimmzettel aus der
Urne entnommen und unerösfnet gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wieder-
holter Zählung eine Verschiedenheit von der an der Hand der Listen ebensalls
sestzustellenden Zahl der zugelassenen Wähler, so ist dies nebst dem etwa
zur Aufklärung dienlichen im Protokoll zu vermerken. Sodanu erfolgt die
Eröffuung der Stimmzettel.

8 17.

Die Stimmabgabe ist auf die Vorschlagslisien beschränkt.

Jeder Stimmzettel muß als Ueberschrift die wörtlich gleiche Bezeichnung
tragen wie die Vorschlagsliste, sür die er äbgegeben werden soll, und davf we-
der mehr noch andere Namen aufweisen, als diese Vorschlagsliste. Er kann
jedoch einen oder mehrere Namen der Vorschlagsliste mehrmals enthalten,
sosern nur dadurch die Zahl der Namen der betreffenden Liste nicht über-
fchritten wird.

8 16.

Zunächst wird die Zahl der sür jede Vorschlagsliste abgegebenen Stim-
mcu fcstgestellt. Hierbei werden nicht mitgezählt und ausgeschieden:

1. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem
äutzeren Kennzeichen versehen sind,

2. Stimmzettel, welche mit einer Unterfchrift versehen sind oder einen
Protest, Porbehalt oder sonstigen Zusatz enthalten,

3. Stimmzettcl, welche nicht eine mit derjenigen einer Vorschlagstiste
wörtlich glcichlautende Ueberschrift tragen oder keinen Namen ent-
halten.
 
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