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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0727
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Von öer Ges<rmtZ<rhl der zu. wählenden Äelsitzer der hetrefferrden G<rttung
gilt fodann ans jeder Vorfchlagsliste diesenige Zahl von Personen cvls ge-
wählt, -ie dem Verhältnis der für diese Vorfchlagslifte <rbgegebenen gültigen
Etimmzettel gur Zahl der überhaupt abgegebenen entspricht. Ergeben sich
bei den hiernach berechneten Beifitzerzahlen Bruchgahlen, so wird der höchste
Bruch auf das nächste Ganze erhöht.

8 20.

Jn der hiernach festgestellten Zahl gelten aus den betreffenden Listen die-
jenigen Personen als gewählt, welche durch die für eine Liste abgegebenen
Stimmzettel unter den in der Liste aufgeführten die meisten Stimmen er-
halten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge innerhalb
der Liste.

Gnthält ein Stimmzettel rnehr oder andere Namen als die Vorschlags-
liste, für die er nach seiner Ueberschrift abgegeben ist, so bleiben diese Na-
men unberücksichtigt.

8 21.

Jst eine der hiernach ermittelten Personen nicht wählbar, so gilt die an
Stimmzahl, bezw. in der Reihenfolge nächste Person in der betreffenden Liste
als gewählt.

Wäre eine Person, weil ihr Name aus mehreren Vorschlagslisten steht,
mehrfach gewählt, so gilt sie nur in der Liste als gewählt, in welcher sie die
meisten Stimmen erhalten hat, bei Stimmengleichheit in derjenigen, in wel-
cher ihr Name früher in der Reihe steht und ber Gleichheit der Reihenfolge in
derjenigen, für welche sie sich entscheidet; an ihrer Stelle gilt in der andern
Lis^ sodann die an Stimmenzahl, bezw. in der Reihenfolge nächste Person als
gewählt. Wenn einer Vorfchlagsliste die auf diese entfallene Zahl Beisitzer
nicht vollständig entnommen werden kann, ist eine Wahl nicht zustande ge-
kommem

8 22.

Das Evgebnis der Stimmenermittelung ist in das Proststoll aufznMh?
men. Diesem sind die Stimmzettel in versiegelten Päckchen änzuschlietzen.

. Meinungsverschiedenheiten des Wahlausschusses über Stimmberechtigung,
Wählbarkeit oder Gültigkeit der Stimmzettel werden nach Stimmenmehrheit
entschieden; bei Stimmengleichheit entscheidet der Wahlvorsteher. Grund
und Ergebnis dieser Abstimmung sind im Wahlprotokoll zu verzeichnen.

Der Wahlausschust hat das Ergebnis der Wahl innerhalb dreier Tage
nach dem Wahltage dem Stadtrate unter Beifügung des Wahlprotokolls und
der Stimmjzettel bekannt zu machen.

8 23.

Das Ergebnis der Wahl ist vom Stadtrat alsbald in dem zu seinen amt-
lichen Anzeigen bestimmten Blatte mit dem Hinweis darauf bekannt zu
machen, datz Beschwerden gegen die RechtsgültiAeit der Wahl binnen einer
Ausschlutzfrist von einem Monat nach der Wahl bei ihm oder bei dem Grotzh.
Bezirksamte dahier anzubringen sind.

Gleichzeitig ist jeder Gewählte von seiner Berufung zum Mitgliede des
Gerichts unter Hinweis auf die gefetzlichen Ablehnungsgründe mit der Auf-
forderung schriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe bei
dem Stadtrat geltend zu machen.

8 24.

Wird die Wahl einer Person fur ungültig erklärt oder mit Erfolg ab-
gelehnt, so ist nach 8 21 zu vcrfahren.

8 25.

Die endgültige Zusammensetzung des Gerichts ist vom Stadtrat durch daS
Zu seinen amtlick^en Anzeigen bestimmte Blatt bekannt zu machen.

8 26.

Falls im Lause einer Wahlperiode mehr als ein Drittel der Beisitzer
eim'r Gattung ansscheidet, kann der Stadtrat Ersatzwahlen für den Reft der
 
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