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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0728
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236

Wahlperiode anovdnen. Auf d-iesewen finden die vorstehenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.

8 27.

Die Rethenfolge, in welcher die Beisitzer an den Gerichtssitzungen teil-
zunehmen haben, wird allsährlich im voraus durch Auslosung festgestellt. Das
Los zieht der Vorsitzende des Gerichts. Ueber die Auslosung wird ein Pro-
tokoll aufgenonunen.

Bei der Auslosung ist zugleich für jeden Beisitzer ein Stellvertreter aus
seiner Gattung für den Sitzungstag zu bestellen.

8 28.

Der Vorsitzende hat in den für die amtlichen Anzeigen des Stadtrats
bestimmten Blättern bekannt zu machen, wann die ordentlichen Sitzungen
des Gerichts (Gerichtstage) stattfinden und setzt die Beisitzer von ihrer Aus-
losung und den Sitzungstagen, an welchen sie in Tätigkeit zu treten haben,
unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens gegen Bescheinigung schrift-
lich in Kenntnis.

Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf übereinstim-
menden Antrag der beteiligten Beisitzer von dem Vorsitzenden bewilligt wer-
den, sofern die in den betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch
nicht bestimmt sind. Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu
machen.

8 29.

Die Beisitzer haben jeden Wechse'l ihrer Wohnung binnen drei Tagen dem
Vorsitzenden bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von drei Mark anzuzeigen.

8 60.

Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, welcher sie beigewohnt haben,
als Entschädigung für Zeitversäumnis vier Mark, wenn die Sitzung über 12
Uhr mittags gedauert hat, und die Hälfte dieses Betrages, wenn dieselbe vor
oder um 12 Uhr beendet wird.

Autzerdem erhalten die Beisitzer als Ersatz für Reisekosten, soweit die
Reise auf Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, die Kosten einer Fahrkarte
2. Klasse für die Hin- und Rückfahrt, im übrigen den Betrag der für die Be-
förderung nachweislich erforderlich gewesenen baven Auslagen vergütet. Da-
bei wird jedesmal die kürzeste fahrbare Stratzenverbindung zu Grunde gelegt.

8 61.

Gutachten über Fragen, welche 'das kaufmännische Dienst- oder Lehrver-
hältnis betreffen, sowie Anträge, welche in den bezeichneten Fragen einge-
bracht werden sollen, sind vom Vorsitzenden und der Gesamtheit der Beisitzer
(Gesamt-Kaufmannsgericht) zu beraten und zu beschlietzen.

8 32.

Der Vorsitzende beruft das Gesamt-Kaufmannsgericht und leitet seine
Verhandlungen.

Die Stellvertreter des Vorsitzenden können an denselben mit beratender
Stimme teilnehmen.

Beschlüsse werden von dem Gesamt-Kaufmannsgericht einschlietzlich des
Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit gefatzt. Ein Antrag, für wel-
chen nur die Hälfte der Stimmen abgegeben ist, gilt als abgelehnt.

8 63.

Das Gesamt-Kaufmannsgericht mutz berufen werden:

1. wenn über die Abgabe eines Gutachtens der in § 18 Ms. 1 des Gesetzes
bezeichneten Art zu beraten eder zu beschlictzen ist,

2. weun von mindestens einem Drittel der Beisitzer beantragt wird, datz
eine von ihnen bezeichnete Frage zum Gcgenstand eines Antrages dec
in ^ 18 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Art gemacht werde.

8 34.

Ueber die Verhandlungen des Gesamt-Kaufmannsgerichts rst ein Pro-
tokoll aufzunehmen, welches bei hervortretenden Meinungsverschiedenheiten
 
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