Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0729
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
237

ersichtlich machen mutz, welche Meinungen von ide.n Kaufleuten und Welche
von den Handluntzsgehilfen vertreten worden ist. Etwaige Wstimmungen
sind so vorzunehrnen und zu protolollieren, datz das Ergednis derselben be-
züglich der Kaufleute und bezüglich der Handlungsgehilfen getrennt er-
fichtlich rst.

8 35.

Mit dem von dem Gesamt-Kaufmannsgerichte beschlossenen Gutachten
oder Antrag ist eine Adschrift des über die Vevhandlungen aufgenommenen
Protokolls einzureichen.

Jst über ein vom Kaufmannsgericht erfordertes Gutachten ein Beschlutz
nicht zu Stande gekommen, so ist eine Abschrift des über die Verhandlung
aufgenommenen Protokolls einzureichen.

V'. Gewerbebetrieb der Gefmdevermieter und Stellenverwittler.

Verordnung des Grotzh. Ministeriums des Jnnern vom 10. Oktober 1901.

Die Verordnung vom 18. März 1887, den Gewerbebetrieb der Gesinde-
vermieter und Stellenvermittler betr., welche wir aus Anlatz der durch die
Gewerbeordnungsnovelle vom 30. Juni 1900 bezüglich dieser Gewerbebetriebe
in § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 38, tz 75 a der Gewerbeordnung getroffenen
Aenderungen, ferner auf Grund der beim Vollzug der Verordnung gemachteu.
Erfahrungen, sowie im Hinblick auf die 88 652 ff. des B. G.-W., einer Durch-
sicht unterworfen haben, hat durch die demnächst im Gefetzes- und Verord-
nungsblatt erscheinende Verordnung vom heutigen, welche mit Wirkung vom

1. November d. I. an deren Stelle tritt, — abgesehen von den nunmehr
mahgebenden Strafbestimmungen — mehrfache Aenderungen erfahren, be-
züglich deren im Einzelnen bemerkt wird:

1. Die Bestimmungen über die Buchführung find in § 2 Ziffer 3, 4, 6—9
und in § 3 Ziffer 3, 4—8, in 8 4 Abf. 4 und in 8 5 erweitert.

2. Durch den 8 6 soll wahrheitswidrigen GeschäftsankündiFungen, na-
mentlich der Ankündigung von Stellen, für welche keine durch die Geschäfts-
bücher nachweisbaren Aufträge vorliegen, begegnet und durch die Bestim-
mung, dah diese Ankündigungen, Namen, Stand und Wohnung des ankün-
digenden Gesindevermieters und Stellenvermittlers zu enthalten haben, und
dah darin Bezeichnungen und Angaben unterlasfen werden müffen, welche
die Meinung erwecken könnten. als handle es fich um Ankündigungen einer
gemeinnützigen Dienst- oder Stellenvermittlung, dem mehrfach beobachteten
Mitzbrauch des Namens bestehender gemeinnütziger Arbeitsnachweisanstalten
entgegengewirkt werden.

3. Den Gefindevermietern und Stellenvermittlern ist in 8 ? die Ver-
pflichtung auferlegt, über die Art der zu vermittelnden Stellen oder Arbeits-
kräfte, über Namen nnd Wohnort des Stellesuchenden oder Arbeitgebers,
Lohn- und sonstige Arbeitbedingungen zc. genaue Auskunft zu geben und auf
Verlangen den 'Kunden Einficbt in die bezüglichen Einträge der Gefchäfts-
bücher zu gestatten; auf der anderen Seite ist cs ihnen verboten, den
ihre Diensle in Anfpruch nehinenden Personen über die persönlichen Ver-
hältnisse des Dienft- oder Arbeitgebers und des Dienst- oder Arüeitnehmers
über die Art der Stelle, sowie die Höhc des Lohnes wissentlich unrichtige
Auskunft zu geben.

4. Der 8 8 rveift die ^sindevermieter und Stellenvermittler, welche
ihre gewerblichen Vermittlungsgeschäfte ausnahmsweise nicht persönlich aus-
zuüben vermögen, auf die Verpflichtung hin, für die etwa ersorderliche
Stellvertretung bezirksrätliche Erlaubnis herbeizuführen, nnd die Beschäf-
tigung von Hitfspersonal dem Amt anzuzeigen, damit lehteres jederzeit in
der Lage ist, im Falle der lluzuverlässigkeit dicses Hilfspersonals das Ersor-
derliche vorznkehren.

5. Tie Bestimmung in 8 ^ Abs. 2 bezweckt, den mehrsachcn Klagen zu
begegnen, die von Dienst- und Stellcnsuck>enden crhoben wurden über Be-
lästigungen durch Stellenvermittler auf Stratzcn und anderen üsfentlichcn
 
Annotationen