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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0731
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23S

herabgesetzt werden. Auch erschien es arvgezeigt, von einer Beitimmung ab-
zusehen, daß, salls insol-ge der Vermittlu ngstätigteit ein Vertrag nicht zu-
ftande kommt, überhaupt die Erhebung iealicher Gebühr ausgeschlossen sein
foll; eine solche Vorschrift würde vorausfichtlich doch vielsach umgangen wer-
den, so daß ihr die Zulaffung einer immerhin kontrollierbaren mätzigen
Einschreibegebühr vorzuziehen rst.

Jm übrigen ist Bestimmung getrosfen, datz sür Austvendungen dem
Dienstvermittler nur dann Ersatz zu leisten ist, wenn dies besonders ver-
einbart ist; Auslagen sür die mit dem Geschäftsbetriebe regelmätzig verbun-
denen Gänge, Porto, Korrespondenzen rc. dürsen überhaupt nicht besonders
berechnet werden.

10. Wie in § 5 beftimmt ist, datz hinterlegte Papiere oder sonstige Ge-
Henftände von den Gestndevermietern und Stellenvermittlern gegen den
Willen der Hinterleger nicht zurückbehalten werden dürfen, sondern letzteren
auf Verlangen sosort auszuhändigen sind, so bestimmt der § 13, datz Reise-
gelder oder Haftgelder (Draufgaben), welche der Dienstvermittler in Em-
pfang genommen hat, der Bestimmung des Auftraggebers gemätz ungeschmä-
lert zur Aushändigung kommen und nameutlich auch nicht ohne dessen Wil-
len zur Ausrechnung auf die geschuldeten Gebühren verwendet werderr
dürfen.

cr. Krartkenverstcherttwg der Arbeiler und Dienftboten.

Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung vom. 10. April 1892.

1. Umfang der Krankenversicherungspflicht.

Die Krankenversicherungspflicht tritt hierorts kraft reichs- und landes-
gesetzlicher sowie ortsstatutarischer Vorschrist ein:

1. Für alle tn Fabriken rc., im Handelsgewerbe, im Handwerk und in
sonftigen stehenden Gewerbebetrreben, bei Bauten, anf Werften, in Brüchen
und Gruben, sowie in solchen Betrieben beschäftigten Personen, in denen
Dampskessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Au-
wendung kommen.

2. Für die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher rc.

3. Für in den Betrieben der Poft-, Telegraphen- und Eisenbahnverwal-
tungen rc., Leim gewerbsmätzigen Fuhrwerks-, Schiffahrts-, Flötzerei- und
Fährbelrieb, dem gewerbsmätzigen Speditionsbetrieb rc., sowie:

4. Für die in der Land- und Forstwirtfchaft und deren Nebenbetrieben
beschäftigten Personen (einschliehlich der in solchen Betrieben beschäftigten
Dienstboten).

5. Für die häuslichen Dienstboten.

Eine Ausnahme von der VersicherungspftiMt greift.
Platz u. a.:

Für Personen, deren Beschäftigung durch die Natnr ihres G:gen-
standes oder durch Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum
von weniger als eine Woche beschränkt ist.

Für Betriebsbeamte und Angestellte, deren Gehalt rc. 6^b Mk. für
den Arbeitstag übersteigt.

Ferner können auf Antrag besreit werden:

Personen, welche nur teilweise oder zeitweise erwerbsfähig stnd und
Personen, wclchen gegen ihren Arbeitgeber sür den Fall der Erkran-
kung ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des H 6 ent-
ftreckiende oder gleichwertige Unterstützung zusteht.

2. Organisation der Krankenversicherung.

Die mil der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Iuni
1883 ins Leben getretcneu drei Ortskrankenkassen haben sich mit 1. Jauuar
k889 zu einer gemeinsamen Kasse vereinigt unter dem Namen:

Ortskrankenkaffe Heidclberg.

^ Unter dieselbe fallen sämtliche untcr 1—3 oben ausgeführten Personen-
klaffen, falls sie gegen Gehalt oder Lohn (wozu auch Tantiömeu oder Na-
 
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