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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0732
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Luralbezüge gehören, wie Genutz .freier KosL rc.) in hiesiger StaLL beschäftigt
finö, und nicht einer Fabrik krankenkasse, einer Jnnungskrankentasse oder
einer den Anforderun'gen des § 75 des Krankenvepsicherungsgesetzes ent-
sprechenden e i n ge s ch r i e be ne n oder freien Hilfskasse als Mit-
glied angehören.

Die ohne Gehalt oder Lohn beschäftigten Gesellen, Gehilfen und
Lehrlinge (Volontäre) sowie sämtliche

hauswirtschaftlichen Dienstboten
werden bersichert durch die

Gemeindekrankenversicherung.

Die Ortskrankenkasse gewährt als Unterstützung:

1. Für die Dauer eines Jahres: Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei
und bei Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld,

2. eine Wöchnerinnenunterstützung für die Dauer von 6 Wochen,

3. ein Sterbegeld.

Die Gemeindekrankenversicherung gewährt den Dienst-
boten und Volontären nur Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, freie
Arznei oder freie Verpflegung im akademischen Krankenhause.

Das Recht zum Beitritt zur Ortskrankenkasse steht nach H 5
des Kassenstatuts neben anderen Personenklassen, besonders den in der sogen.
Hausindustrie tätigen Personen sowie auch den Besitzern von Ge-
werbebetrieben und Handlungsgeschäften, zu, deren nicht
reduzierter Einkommensteueranfchlag 2000 Mark nicht übersteigt.

3. Pflichten der Arbeitgeber (Dienstherrschaften) und
Folgen etwaiger Versäumnis derselben.

o) Der § 49 des Kvankenversicherungsgesetzes bestimmt:

„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflich-
tige Person, welche weder einer Betriebs-(Fabrik)-Krankenkasse (§ 59),
Bau-Krankenkasse (8 69), Jnnungs-K-rankenkasse (L; 73), Knappschaftskasse
(Z 74) angehört, nöch gemätz 8 'lo von der Verpflichtung, der Gemeinde-
Krankenversicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist,
spätestens am dritten Tage nach Weginn der Beschäftigung anzumelden
und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben wieder ab-
zumelden.

Veränderungen, durch welche während der Dauer der Beschäftigung die
Versicherungspflicht für solche Personen begründet wird, die der Bersiche-
rungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind
späteftens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls anzumelden."

Bei vorfätzlicher oder fahrläfsiger Versäumung der Anmeldung ist der
Arbeitgeber nach ^ 50 des Gesetzes verpflichtet, der Ortskrankenkasse oder
dcr Gemeindekrankenversichernng atte Aufwendungen zu erftatten, welche
dieselben auf Grund gesetzlicher oder statutarifcher Vorfchr.ift in einem vor
dcr Anmeldnng durch die nicht angemeldete Person veranlatzten Untcr-
stützungsfalle gemacht haben. Autzerdem trifft den Säumigen nach § 84
des Gesetzes cine Geldstrafeibis zu 20Mark.

Dic Meldestelle befindet sich für die Ortskrankenkafse sowie für
die G e m e i n d c k r a n ke n v c r f i che r u n g in der Bienenstr. 8.
d) die 51—53, 53 a, 55 und 56 des Gesetzes bestimmcn:

5t. Die Beiträge zur Krankcnversicherung entfallcn bei versicherungs-
pflichtigen Personcn zn zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel ouf ihrc
Arlxutgelx'r. Eintrittsgelder bclasten nur die Vcrsicherten.

8 ö2- Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgclder,
welche für die von ihnen beschästigtcn Personen zur Gemeinde-Krankenver-
sicherung oder zu eiuer Orts-Krankenkasse Zu entrichten sind, einzuzahlen.
Die Beiträge sind <rn dic O^emcinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch
Gemeindebeschlutz andere Zahluugstermiuc festgesetzt sind, wöchentlich im
 
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