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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0735
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243

III. Voraussetzung des Anspruches^guf die Rente ist:
Die Zahlung von Beiträgen tvähren-d einer gewissen Wartezeit.

XLetztere bei der Jnvalidenrente 200 Wochen, bei der Altersren'te 1200 Wochen.
(Unverschuldete Krankheiten werden mit eingerechnet, wenn sie gehörig oe -
scheinigt sind, sbenso militärische Dienstleistung.)

Die Beiträge für die hiesige Stadt betragen fiir

männliche Personen wöchentlich 24 Pfg. (III. Klasse)
weibliche Perfonen wöchentlich 20 Pfg. (II. Klasse).

Deren Entrichtung erfolgt durch Einkleben von Beitragsmarken
in besondere (vom B ü r g e r me iste ra m te auszustellende) Quit-
tungskarten.

Das Einkleben besorgt mit wenigen Ausnahmen die Gemeinde-
krankenversicherungskasfe (Dienstbotenkrankenkasse) und die
Ortskrankenkafse. Diese erheben die Geiträge für die JnvaliditätS-
versicherung gemeinschaftlich mit den Krankenversicherungsbeiträgen. Die
Arbeitgeber müssen die Beiträge ganz vorschießen, können jedoch die Hälfte
wieder den Versicherten in Anrechnung bringen. Bei wechselnden Arbeitge-
bern hat derjenige, welcher den Versicherten zuerst in Ler Woche beschäftigt,
den Beitrag zu entrichten, und da bei derartigen Versicherten gewöhnlich der
Einzug der iBeiträge nicht durch die Krankenkasse besorgt wird, auch LaS
EinNeben der Wochenmarke zu übernehmen. Personen, welche sich frei-
willig versichern Wollen, werden auf die §8 14, 29 und 145 -es Gesetzes
hingewiesen.

Die Quittungskarte ist nur zmn Einkleben der Marken bestimmt.
Besondere Vermerke auf derselben sind bei Strafe verboten. Ausgefüllte
Karten werden vom Bürgermeisteramt durch neue ersetzt, ebenso ver-
loren gegangene. Um Verluste zu vermeiden, werden die Quittungskarten
am besten der gemeinsamen Meldestelle zur Aufibewahrung sofort mit der
Anmeldung übergeben.

Die Jnvalidenrente beträgt nach einer Wartezeit von 200 Wochen
in der

II. Klasse: 132 Mark und steigt für jede weitere Weitragswoche um 6 Pfg.

III. Klasse: 146 Mark und fteigt für jede weitere Weitragswoche um 8 Pfg.

IV. Klaffe: 160 Mark und steiA für jede weitere Beitragswoche um 10 Pfg.

V. Klasie: 174 Mark und steigt für jede weitere Weitragswoche um 12 Pfg.

Die Altersrenteinder II. Klaffe: 140 Mk.

Die Altersrente in der III. Klaffe: 170 Mk.

Die Altersrente in der IV. Klaffe: 200 Mk.

Die Altersrenteinder V. Klaffe: 230 Mk.

Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die
Veüsichernng in einer höheren Klaffe erfolgen, als gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die höchste Klaffe ist die V. Klasse mit Wocheubeitrag von 36 Pfg.

IV. Geltendmachung des Rentenanfpruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich

an das Grotzh. Bezirksamt zu wenden.

Ueber den Anspruch entscheidet der Vorstand der Versiche-
rungsanstalt (Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe). Ge--
gen einen ungüuftigen Bescheid findet die Berufung an das Schiedsge-
kicht der Anstalt uud etx'ntuell die Revision an -das R e i ch s v e r s i che -
rungsamt (in Berliu) statt.

V. Erlöschen d e s A n s p r u ch e s a n d i e V e rsicherung tritt
em, tvenn der Reutenempfänger nicht mehr erwerbsunfähig ift. Die Anwart-
schaft aus dein Versicherungsverhältnis erlischt, wenn innerhalb zweier
Iahre vom Tage der Ausstellung der Quittnngskarte an rncht 20 Marken 'be-
klebt sind und die Qnirtungsknrte nicht vor dieser Zeit zum Umtausche ge-
langte. Die Anwarlschaft kann unter Umständen wieder aufleben.
 
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